Rechtsanwaltskammer Koblenz. Nach einem Versicherungsschaden durch Sturm oder Hochwasser kann der Versicherte versuchen, in einem Klageverfahren direkt auf Zahlung zu klagen. Für das Einklagen muss er allerdings die exakte Schadenshöhe kennen. Bis es zu einem Urteil kommt, vergehen oft Monate. Ist das Urteil gefallen, kann daraus der Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung einleiten. Ein vorangestelltes selbständiges Beweisverfahren kann die Verfahrensdauer der Klage abkürzen.
Privatgutachten selten zielführend
Betroffene haben auch die Möglichkeit, einen selbst ausgewählten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Dieses hat allerdings keine bindende Wirkung. In der Regel bestellt die Versicherung dann einen eigenen Gutachter, sodass die Differenzen vor Gericht beigelegt werden müssen.
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Welche Versicherung zahlt?
Die Wohngebäudeversicherung deckt Sturm- und Hagelschäden ab, wenn das Sturmrisiko mitversichert ist. Wurde durch Sturm und Hagel die Wohnungseinrichtung verwüstet, kommt dafür die Hausratsversicherung auf. Das gilt auch für Folgeschäden wie Verluste durch ein abgedecktes Dach. Für die Absicherung gegen Schäden durch Überschwemmungen und Starkregen ist eine extra Elementarschadenversicherung notwendig. Diese kann mit der Wohngebäudeversicherung und der Hausratversicherung abgeschlossen werden.
Über die Rechtsanwaltskammer Koblenz
Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.
Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.
Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie beispielsweise die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
Redaktion: www.azetpr.com