
Eltern müssen Unterhalt während Ausbildung oder Studium leisten, solange das Kind ernsthaft eine berufliche Qualifikation anstrebt. Foto: Eliabe Costa_unsplash.com
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Die Bemessung des Kindesunterhalts wurde zum 1. Januar 2024 deutlich angepasst. Dies betrifft auch Eltern, deren Kinder bereits volljährig sind. Ab dem 18. Geburtstag ist der Nachwuchs zwar rechtlich selbst für sein Handeln verantwortlich. Finanziell bleiben aber die Eltern in der Pflicht und müssen die Berufsausbildung bezahlen, sofern sie leistungsfähig im Sinne der Rechtsprechung sind. Dabei ist entscheidend, dass das Kind seine berufliche Qualifizierung zielstrebig verfolgt. Wenn es zum Beispiel keine aktuellen Ausbildungs- oder Studienbescheinigungen vorlegt, kann die Unterhaltspflicht entfallen. Drängen Eltern ihr Kind hingegen in eine unpassende Ausbildung, müssen sie gegebenenfalls sogar die Zweitausbildung finanzieren.