Ein Unfall ist ärgerlich – mit einem falsch geparkten Auto ganz besonders.
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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Die Parkplatzsituation ist vor allem in Städten oft dramatisch. Auch wenn es unerfreulich ist, lange nach einem Parkplatz zu suchen, sollten Autofahrer gut überlegen, ob sie ihr Fahrzeug im Halteverbot abstellen. Falschparkern drohen nämlich nicht nur Strafzettel oder das kostenpflichtige Abschleppen ihres Fahrzeugs. Bei Unfällen haften sie unter Umständen mit, auch wenn ihr Fahrzeug gar nicht in Betrieb ist.

Zweck des Halteverbots ist entscheidend

Halteverbote sollen Unfälle verhindern sowie den Verkehr erleichtern und flüssig halten. Hat ein Schild den Zweck, Kollisionen an einer Gefahrenstelle zu unterbinden, muss der Falschparker bei einem Unfall gegebenenfalls mithaften. Das gilt auch, wenn das vorschriftswidrig geparkte Auto gar nicht beschädigt wurde, sondern lediglich ursächlich oder mitursächlich für den Unfallhergang war. Dient das Schild nicht der Gefahrenabwehr, sondern beispielsweise der Intention, Parkplätze vor Geschäften oder bei Umzügen freizuhalten, kann die Mithaftung entfallen.

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Mithaftung überprüfen

Gemäß den Urteilen unterschiedlicher Gerichte wurde Haltern falsch geparkter Autos ein Mitverschulden von einem Viertel bis zu einem Drittel angehaftet. Hingegen wird erwartet, dass Fahrzeuglenker ihre Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anpassen, während etwa ihr Auto oder Motorrad in Bewegung ist. Wer ein fahrendes Fahrzeug lenkt, trägt deshalb in der Regel die Hauptschuld. Hat jemand einen Unfall mit einem falsch geparkten Kraftfahrzeug oder wegen eines solchen Fahrzeuges verursacht, sollte er oder sie von einem Rechtsanwalt die Mitverantwortung des unfallgegnerischen Fahrzeughalters überprüfen lassen. Ebenso sollten Halter eines falsch abgestellten Fahrzeugs prüfen lassen, ob eine Mitschuld besteht.

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Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder über die Anwaltssuche im Internet.

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Redaktion: AzetPR