Sind Kinder im Straßenverkehr unachtsam oder abgelenkt, kommen sie anderen Verkehrsteilnehmern leicht in die Quere.
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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wie alle Verkehrsteilnehmer können fahrradfahrende Kinder anderen Personen oder Fahrzeugen in die Quere kommen. Verursachen sie Schäden, indem sie einen zerkratzten Kotflügel hinterlassen oder den Lenker eines anderen Rads verbiegen, ist der Ärger auf allen Seiten groß. Auch hier ist das Alter des Kindes entscheidend – und bezogen auf die Aufsichtspflicht der Eltern noch mehr.

Aufsicht im Straßenverkehr: auch Erfahrung zählt

In der Rechtspraxis spielen vor allem Schäden im Straßenverkehr eine Rolle, die beispielsweise dann auftreten, wenn Kinder ihr Fahrrad gegen ein Auto lenken und dieses beschädigen. Für die aufsichtsrechtliche Verantwortung der Eltern ist es auch bedeutsam, wie erfahren das Kind etwa beim Rad- oder Rollerfahren ist.

Ist ein Kind im Alter von fünf Jahren bereits im Fahrradfahrn geübt, so müssen Eltern es nicht mehr unbedingt beaufsichtigen. Wenn die kleinen Radler in ihrer Wohnstraße oder einer anderen vertrauten Umgebung unterwegs sind, können sie frei fahren. Dabei verletzen die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht. Es bleibt dabei, dass Kinder unter zehn Jahren im Straßenverkehr nicht haften (§ 828 Abs. 2 BGB).

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Nicht nur im Straßenverkehr: Schaden schnell melden

Bei Minderjährigen besteht immer die Gefahr, dass sie für Schäden selbst haften oder die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Da unter Umständen sehr hohe Schadensersatzansprüche auf Eltern zukommen können, ist der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung bzw. Familienhaftpflichtversicherung unbedingt empfehlenswert. Das gilt insbesondere für Eltern kleinerer Kinder.

Kommt es zu einem Schaden, ist es wichtig, die Versicherung unverzüglich zu informieren. Dabei sollten alle Auskünfte erteilt werden, die der Versicherer zur Bearbeitung benötigt. Anderenfalls droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet: https://www.rak-sh.de/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen. Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.

In einem weiteren Blogbeitrag erfahren Sie, wie es um die Haftungslage aussieht, wenn die Kinder von Freunden oder Bekannten bei Ihnen im Auto mitfahren.

Redaktion: AzetPR