Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wenn Kinder im Auto mitfahren, steht ihre Sicherheit an erster Stelle. Es ist längst üblich, dass Eltern neben den eigenen auch die befreundeten Kinder zum Kindergarten oder zur Schule mitnehmen. Diese gegenseitige Unterstützung ist praktisch und entlastet alle Beteiligten. Viele Eltern machen sich jedoch keine Gedanken darüber, welche Haftungsfragen im Fall eines Unfalls auf sie zukommen können. Dabei ist es wichtig, diese Aspekte vorab zu klären.
Versicherungsschutz bei Unfällen mit Mitfahrern
Wenn ein Vater beispielsweise seine Tochter und deren Freundin von der Schule abholt und unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, tritt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die Schäden am Fahrzeug des Vaters und für die Personenschäden ein. Ist der Unfall selbstverschuldet, kommt die eigene Versicherung für alle Schäden der Mitfahrer auf. Zwischen entgeltlicher, geschäftsmäßiger oder unentgeltlicher Personenbeförderung wird nicht unterschieden. Zudem kann der Geschädigte sowohl Schadensersatz- als auch Schmerzensgeldansprüche gegen den Unfallverursacher geltend machen.
Haftung bei Personenförderung
Wer die Haftung bei der privaten Personenförderung im Voraus einschränken will, sollte dies mit einem schriftlichen Vertrag tun. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für vorsätzliches und nur eingeschränkt für grob fahrlässiges Verhalten.
Schutz bei Dienstfahrten
Handelt es sich bei der Fahrt um eine vom Arbeitgeber angeordnete betriebliche Fahrt und sind die Insassen Arbeitskollegen des Fahrers, so haftet der Fahrzeuglenker trotz eigenen Verschuldens nicht für Körperschäden der Insassen. Es haftet ausschließlich die gesetzliche Unfallversicherung.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
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In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wann Eltern für ihre Kinder haften und welche Rolle das Alter spielt.
Redaktion: AzetPR