Anschnallen ist nicht die einzige Vorkehrung, die man treffen
muss, wenn man andere Kinder mitnimmt.
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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Eltern fahren oftmals nicht nur ihre eigenen Kinder zum Kindergarten oder zur Schule, sondern nehmen auch die Nachbarskinder mit. Dabei macht sich kaum jemand Gedanken darüber, wie eigentlich die Haftungslage im Schadensfall aussieht.
Wenn ein Vater beispielsweise seine Tochter und deren Freundin von der Schule abholt und unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, tritt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die Schäden am Fahrzeug des Vaters und für die Personenschäden ein. Ist der Unfall selbstverschuldet, kommt die eigene Versicherung für alle Schäden der Mitfahrer auf. Zwischen entgeltlicher, geschäftsmäßiger oder unentgeltlicher Personenbeförderung wird nicht unterschieden. Zudem kann der Geschädigte sowohl Schadensersatz- wie auch Schmerzensgeldansprüche gegen den Unfallverursacher geltend machen.
Wer die Haftung bei der privaten Personenförderung im Voraus einschränken will, sollte dies mit einem schriftlichen Vertrag tun. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für vorsätzliches und nur eingeschränkt für grob fahrlässiges Verhalten.
Handelt es sich bei der Fahrt um eine vom Arbeitgeber angeordnete betriebliche Fahrt und sind die Insassen Arbeitskollegen des Fahrers, so haftet der Fahrzeuglenker trotz eigenen Verschuldens nicht für Körperschäden der Insassen. Es haftet ausschließlich die gesetzliche Unfallversicherung.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.
Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
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Redaktion: www.azetpr.com