Wenn Paare sich trennen, hat das für die Erziehung zuständige Elternteil einen Unterhaltsanspruch.
Alleinerziehende erhalten oftmals nicht nur für das Kind
Alimente.  © Stuart Jenner _shutterstock.com

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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Trennen sich nicht verheiratete Eltern, herrscht große Unsicherheit zum Thema Unterhalt. Dass das gemeinsame Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat, ist vielen bekannt. Aber auch der für die Kindererziehung zuständige Elternteil kann ohne Trauschein von seinem Ex-Partner Unterhalt verlangen.

Verdiente beispielsweise der erziehende Elternteil vor der Geburt des Kindes und werden diese Einkünfte nicht durch das Elterngeld ausgeglichen, so besteht nach § 1615 I BGB ein Anspruch auf Unterhalt bis zur Summe des Differenzbetrages. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches wird das frühere Einkommen um die sogenannten berufsbedingten Aufwendungen, wie z. B. Fahrtkosten gekürzt. Das Basis-Elterngeld von 300 Euro bzw. das Elterngeld Plus von 150 Euro werden nicht auf den Unterhalt angerechnet. Der Unterhaltsanspruch besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Er verlängert sich z. B. wenn die Belange des Kindes eine besondere Betreuung erfordern.

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Redaktion: www.azetpr.co