Wenn der Nachlass aus Schulden besteht, kann man das Erbe ausschlagen.
Erben sollten die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen
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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Nicht immer werden Reichtümer vererbt, mitunter sind für die Erben nur Schulden übrig geblieben. Außer den zu Lebzeiten entstandenen Verbindlichkeiten des Verstorbenen gehören hierzu auch Schulden, die erst mit dem Erbfall entstehen, z.B. Beerdigungskosten oder zu erfüllende Vermächtnisse. Wenn die Erbschaft aus Schulden besteht, haftet der Erbe in voller Höhe, wenn er nichts unternimmt, um den Gläubigerzugriff zu beschränken.

“Viele Erben sind sich der Gefahr für ihr Vermögen gar nicht bewusst”, sagt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und warnt vor falschen Vorstellungen.

Die Vermögensverhältnisse prüfen

Ist der Nachlass offenkundig überschuldet, sollte man auf das Erbe ganz verzichten. Die hierfür erforderliche Ausschlagung müssen Erben binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht erklären, sonst gilt das Erbe als angenommen. Nach dieser kurzen Frist kann die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nur noch unter strengen Voraussetzungen angefochten werden. Der Erbe muss also eine schnelle und genaue Prüfung der Vermögens­verhältnisse vornehmen, dabei aber vorsichtig sein: Beginnt er, sich um den Nachlass intensiv zu „kümmern“, kann dies als „Annahme“ der Erbschaft erscheinen, die eine spätere Ausschlagung unmöglich macht.

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Redaktion: www.azetpr.co