Wildes Toben kann schon einmal dazu führen, dass etwas zu Bruch geht.
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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Tobende oder spielende Kinder können schnell einmal einen Schaden verursachen. Geht es dabei beispielsweise um die kaputte Fensterscheibe des Nachbarhauses, ist es keineswegs sicher, dass der Geschädigte eine Erstattung erhält. Denn weder Kinder noch Eltern haften uneingeschränkt.

Alter des Kindes für Haftung entscheidend

Für die Haftung von Kindern gelten feste Altersgrenzen. Kinder unter sieben Jahren haften überhaupt nicht. Im Straßenverkehr entfällt die Haftung bis zum Alter von zehn Jahren. Doch auch wenn minderjährige Kinder die jeweilige Altersgrenze überschritten haben, haften sie nur, sofern ihre Einsichtsfähigkeit ausreicht, um zu erkennen, dass ihr Handeln einen Schaden verursachen kann.

Je älter dabei das Kind, desto eher wird eine ausreichende Einsichtsfähigkeit angenommen. Gerichtsentscheidungen zu Bränden, die von Kindern verursacht wurden, legen einen recht strengen Maßstab an: Schon Neunjährigen wird attestiert, dass sie mögliche Gefahren, die sich aus dem Spielen mit Feuerzeugen oder Streichhölzern ergeben, einschätzen können.

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Welche Aufsichtspflichten haben Eltern?

Eltern haften nur dann für Schäden, wenn sie ihre Aufsichtspflichten verletzt haben. Auch bei der Frage, wie intensiv Kinder beaufsichtigt werden müssen, ist das Alter des Nachwuchses entscheidend. Aus der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass auch Kleinkinder in der eigenen Wohnung nicht permanent beobachtet werden müssen.

Sind die Eltern in Hörweite, ist die elterliche Aufsichtspflicht bei Drei- bis Vierjährigen bereits erfüllt. Kinder im Vorschulalter, die draußen spielen, sollten alle fünfzehn bis dreißig Minuten kontrolliert werden. Ab einem Alter von sieben Jahren genügt es, wenn Eltern sich einen allgemeinen Überblick darüber verschaffen, was das Kind draußen unternimmt.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet: https://www.rak-sh.de/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen. Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.

Wenn Freunde oder Verwandte regelmäßig auf die Kinder aufpassen, sollten einige Formalien im Auge behalten werden. Lesen Sie mehr dazu im Blogbeitrag über private Kinderbetreuung.

Redaktion: AzetPR