Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Manche Beschränkungen durch die Corona-Pandemie werden bereits wieder gelockert. Dennoch wird das Virus das alltägliche Leben noch länger beeinflussen. Was Mieterinnen und Mieter weiterhin wissen sollten, fasst die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer zusammen.
Miete in Raten zahlen?
Wenn Mieter wegen der Coronavirus-Pandemie mit Mieten für April, Mai und Juni 2020 in Zahlungsverzug geraten, darf ihnen aufgrund der aktuellen gesetzlichen Regelungen nicht gekündigt werden (Stand: Mai 2020). Eine Kündigung wegen des Verzuges mit Mieten in diesem Zeitraum wird aber wieder möglich, wenn die Mieter spätestens bis zum 30. Juni 2022 das Geld nicht bezahlt haben.
Diese gesetzlichen Regelungen sehen allerdings nicht vor, dass die Miete einem Mieter vom Vermieter gestundet wird. Es bleibt also weiterhin zulässig, dass der Vermieter die Zahlung der Miete fordert, dass Verzugszinsen entstehen, weil die Miete nicht gezahlt wird, und dass die Miete auch im gerichtlichen Verfahren tituliert werden kann oder gar wegen Nichtzahlung der Miete die Vollstreckung eingeleitet werden kann. Nur die Kündigung wegen eines Zahlungsverzuges für den Zeitraum 01. April bis 30. Juni 2020 ist ausgeschlossen.
Daher sollten die Mieter das Gespräch mit ihrem Vermieter suchen und die persönliche Situation erläutern. Dann kann ggf. eine Stundung vereinbart werden oder man kann sich auf Ratenzahlungen einigen. Alles, was mündlich vereinbart wird, sollte in jedem Fall schriftlich festgehalten werden.
Kein Umzug unter Quarantäne
Wer in einer Wohnung lebt, die bald neu und nahtlos weitervermietet werden soll, muss sich normalerweise auf Besichtigungen vom Vermieter und von Fremden einstellen. In einer solch dringlichen Situation ist es auch in der momentanen Pandemie rechtens, wenn der Vermieter einem neuen Interessenten die Wohnung zeigen möchte. Dabei sind neben den geltenden Hygiene- und Abstandsvorschriften auch die Auflagen der jeweiligen Länderbehörden zu beachten.
Befindet sich der aktuelle Mieter jedoch in Quarantäne, weil der Auslöser von Covid-19 bei ihm nachgewiesen wurde, dürfen keine anderen Personen die Wohnung betreten. Hat sich der Mieter mit dem Coronavirus infiziert, wenn er eigentlich ausziehen müsste, ist mindestens die vorgeschriebene Quarantänezeit einzuhalten. Zu seinem eigenen und dem Schutz anderer darf der Mieter nicht gezwungen werden, auszuziehen, bis er negativ auf das Virus getestet wurde.
Rauchmelderwechsel muss warten
Besonders Menschen, die der Risikogruppe angehören, müssen Handwerker oder Schornsteinfeger nicht in ihre Mietwohnung lassen, sofern der Besuch nicht zwingend notwendig ist. Letzteres wäre bei einem akuten Mietmangel wie einem Rohrbruch gegeben. Muss beispielsweise nur ein Rauchmelder ausgewechselt werden, darf der Mieter darum bitten, den Termin dafür aufzuschieben.
Ist der Zählerstand für Strom oder Gas von einem Dienstleister abzulesen, kann der Mieter das zuständige Unternehmen kontaktieren und darum bitten, dies selbst vorzunehmen. Er könnte den Zählerstand dann entweder online oder per Postkarte übermitteln oder auf einem Zettel an die Wohnungstür kleben.
Kranker Nachbar oder geschlossener Spielplatz als Mietmangel?
Ist in einem Mehrfamilienhaus jemand an Covid-19 erkrankt, muss sich die betroffene Person unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben. Sind die anderen Parteien gesund, bleiben sie davon unberührt. Eine Mietminderung steht ihnen nicht zu, weil es nicht als Mietmangel zählt, wenn ein anderer krank ist.
Wenn zum Grundstück ein Kleinkinderspielplatz gehört, was bei vielen Mehrfamilienhäusern der Fall ist, so steht dieser auch weiterhin zur Verfügung und kann im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen genutzt werden. Sperrt ein Vermieter allerdings den Spielplatz, so kann das einen Mietmangel darstellen. Grundsätzlich gelten aber auch auf dem Privatgrundstück die Covid-19-Regelungen, die der jeweilige Kreis und das jeweilige Land per Rechtsverordnung erlassen. Ist es danach verboten, den Kleinkinderspielplatz zu benutzen, weil auf ihm die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, so stellt das keinen Mietmangel dar. Um rechtlich ganz sicher zu gehen, sollten Betroffene stets einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zurate ziehen.
Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Online-Anwaltssuchdienst der Kammer.
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Ob Pandemie oder nicht: Was Sie beachten müssen, wenn Sie als Mieter Tiere in Ihrer Wohnung halten möchten, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema.
Redaktion: AzetPR