Katze und Hund

Grundsätzlich ist Mietern die Tierhaltung in ihrer Wohnung erlaubt. Unter bestimmten Umständen muss der Vermieter eine Genehmigung erteilen. © Foto: africa studio_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Nicht nur Hund und Katze – auch Spinnen, Schlangen oder andere Reptilien und Amphibien finden überall ihre Liebhaber. Wer zur Miete wohnt, weiß oft nicht, welche Tiere er in seiner Wohnung halten darf. Generell gilt, dass die Tierhaltung weder die Mitbewohner noch die Mietsache selbst gefährden oder stören darf. Beispielsweise können sich Nachbarn durch lautes Hundegebell gestört fühlen. Eine große Anzahl von Aquarien kann sich negativ auf die Statik und Sicherheit des Gebäudes auswirken und somit eine Gefahr darstellen.

Kleintiere sind erlaubt

Tierhaltung ist in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt. Der Vermieter muss ihr ohne Regelung hierzu im Mietvertrag nicht ausdrücklich zustimmen. Ein Formularmietvertrag darf die Haltung von Kleintieren sowie Hunden und Katzen nicht ohne weiteres verbieten. Das gilt zumindest bis zu einer gewissen Anzahl an Tieren. Für die Kleintierhaltung müssen Mieter aber nicht extra eine Erlaubnis einholen, auch wenn der Mietvertrag sich diese vorbehält. Zu den Kleintieren gehören Fische, Ziervögel, Hamster, Mäuse, Kaninchen oder Meerschweinchen.

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Erlaubnis des Vermieters einholen

Der Vermieter kann sich im Mietvertrag die Erlaubnis zur Tierhaltung vorbehalten. Dieser Vorbehalt ist standardmäßig in vielen Mietverträgen enthalten. Stehen der Tierhaltung keine wesentlichen Gründe entgegen, muss der Vermieter einwilligen. Die Genehmigung bezieht sich in der Regel auf ein bestimmtes Tier. Wird ein neues angeschafft, ist dieses erneut zu genehmigen. Ein Vermieter kann verlangen, dass ein Mieter Schutzmaßnahmen ergreift, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen durch die Tiere kommt. Zu denken ist dabei etwa an die Vorgabe, einen Hund tagsüber nicht über einen langen Zeitraum unbeaufsichtigt zu lassen, wenn der Hund in dieser Zeit fortlaufend laut bellt. Es handelt sich hierbei stets um Einzelfälle, abstrakte Vorgaben gibt es kaum.

Tierhaltung trotz Verbot

Hat der Mieter ohne Erlaubnis andere Tiere als Kleintiere in der Wohnung gehalten, kann der Vermieter ohne weiteres verlangen, diese abzuschaffen. Wenn der Vermieter die Tierhaltung allerdings über längere Zeit geduldet hat und sich der Mieter darauf verlassen konnte, dass diese erlaubt sei, kann der Unterlassungsanspruch des Vermieters entfallen. Bei einer Abmahnung sollte der Mieter in jedem Fall versuchen, eine Erlaubnis für die Tierhaltung zu bekommen. Im schlimmsten Fall kann der Mieter bei verbotswidriger Tierhaltung sogar eine Kündigung erhalten.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

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Redaktion: AzetPR