Person an Krücken

Wer vor Ort im Unternehmen arbeitet, ist automatisch gesetzlich unfallversichert. Komplizierter ist die Lage bei einem Unfall im Homeoffice. © Foto: Towfiqu barbhuiya_unsplash.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wer als Angestellter vor Ort im Unternehmen arbeitet, ist automatisch gesetzlich unfallversichert. Komplizierter ist die Lage, wenn es zu einem Unfall im Homeoffice kommt, wo berufliche und private Tätigkeiten oftmals fließend ineinander übergehen. Mittlerweile können auch der Gang zur Toilette oder zu einer Mahlzeit sowie die Begleitung der Kinder in Schule oder Kindergarten gesetzlich unfallversichert sein. Entscheidend ist ein konkreter Zusammenhang zur betrieblichen Arbeit oder dem Weg dorthin.

Derselbe Versicherungsschutz wie im Büro

Generell gelten Unfälle, die sich im Zusammenhang mit einer versicherten betrieblichen Tätigkeit ereignen, als Arbeitsunfälle. Seit Juni 2021 genießen laut Sozialgesetzbuch ausdrücklich auch Arbeitnehmer, die „im Haushalt oder an einem anderen Ort“ – also neben dem Homeoffice beispielsweise im Hotel oder Zugabteil – arbeiten, denselben gesetzlichen Versicherungsschutz wie im Betrieb. Voraussetzung ist, dass die ausgeübte Tätigkeit auch vor Ort im Unternehmen versichert wäre.

Auch der Weg ins Homeoffice ist versichert

Der Versicherungsschutz im Homeoffice schließt alle Wege ein, die mit der Arbeit zu tun haben. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn der Scanner oder Drucker im Nebenzimmer steht. Ebenso ist der erste Gang vom Bett oder Frühstückstisch an den Arbeitsplatz ein Betriebsweg: Wer also zum Arbeiten an den Computer will und dabei auf der Treppe in ein anderes Stockwerk stürzt, ist gesetzlich unfallversichert. Es kommt maßgeblich darauf an, dass die Handlung unmittelbar den Unternehmensinteressen dient.

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Angestellte können Kinder zur Schule bringen

Durch die Gesetzesänderung von 2021 deckt die Unfallversicherung auch Wege im eigenen Haushalt ab, um beispielsweise ein Getränk zu holen oder um auf die Toilette zu gehen. Die Nahrungsaufnahme und der Toilettenbesuch selbst sind wie im Betrieb allerdings nicht versichert. Ebenso sind Unterbrechungen wie die Annahme einer privaten Postsendung während der Arbeitszeit ausgenommen. Im Gegensatz dazu greift der Versicherungsschutz auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Kindergarten oder zur Schule sowie zurück, wenn Arbeitnehmer ihr Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt, vom Homeoffice aus dort hinbringen.

Unfälle im Homeoffice melden und dokumentieren

Generell setzt der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice eine klare Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Angestelltem voraus. Dies kann formlos oder sogar mündlich erfolgen. Zu empfehlen ist jedoch eine schriftliche Übereinkunft. Kommt es im Homeoffice tatsächlich zu einem Unfall, muss der Arbeitgeber sofort informiert werden, am besten schriftlich. Falls möglich, sollte auch der Unfall beschrieben, Fotos gemacht und etwaige Zeugen genannt werden. Beim behandelnden (Durchgangs-)Arzt müssen betroffene Arbeitnehmer angeben, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

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Redaktion: AzetPR