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Schenkungen zu Lebzeiten können Auswirkungen auf den Nachlass haben. © Foto: Artistiq Dude_unsplash.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Manche Eltern möchten ihren Liebsten bereits zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens als Schenkung zukommen lassen. Sie können sich aus rein finanziellen oder aus emotionalen Gründen für eine „Schenkung aus warmer Hand“ entscheiden. Das Lieblingskind durch eine Schenkung gegenüber einem anderen Nachkommen zu begünstigen, bleibt im Erbfall allerdings nicht ohne Folgen, da der Pflichtteil nicht vergessen werden darf.

Stets bedenken, welche Konsequenzen Schenkungen haben

Schenken Eltern ihren Sprösslingen Geld zur Hochzeit oder helfen sie ihnen mit einer Finanzspritze beim Berufsstart, gelten diese Zuwendungen als sogenannte Ausstattungen und sind im Erbfall ausgleichspflichtig. Sonstige, gewöhnliche Schenkungen sind nicht ausgleichspflichtig, es sei denn, die Eltern haben es direkt angeordnet.

So oder so ist es ratsam für die Erblasser, immer bewusst zu bestimmen, ob das beschenkte Kind den Zuwendungswert im Erbfall anrechnen lassen muss oder nicht. Die wirtschaftlichen Auswirkungen können sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wie man sich entschieden hat. Eine nachträgliche Anordnung ist außerdem unwirksam. Hier greift nur ein Testament.

Schenkungen und Pflichtteilsansprüche: Abschmelzungsmodell

Wie man mit dem eigenen Vermögen umgeht, steht jedem frei. So hat jeder das Recht, beispielsweise den Großteil des eigenen Vermögens an eine ganz bestimmte Person zu vererben und andere „auszuklammern“. Auch wenn die Eltern einen Nachkommen via Testament oder Erbvertrag „enterbt“ haben, steht diesem eine festgelegte Mindestteilhabe zu. Er oder sie ist pflichtteilsberechtigt und somit geschützt. Sonst könnte die Erblasserin oder der Erblasser einem Lieblingskind gezielt so viel schenken, dass letztlich für den anderen Nachkommen nichts übrigbleibt.

Dem Pflichtteil sind alle Schenkungen, abgesehen von den oben erwähnten Ausstattungen, meist anteilig zuzurechnen. Die Pflichtteilsergänzungsansprüche werden über das Abschmelzungsmodell geregelt. Rückwirkend über ein Jahrzehnt gestaffelt wird alles, was geschenkt wurde, dem Nachlasswert anteilig zugerechnet.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

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Redaktion: AzetPR