Schenkungen zu Lebzeiten können Auswirkungen auf den Nachlass haben.
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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Schenkungen sind bei manchen Eltern beliebt, um den Engsten bereits zu Lebzeiten etwas von ihrem Vermögen zu übertragen. Die einen entscheiden sich aus rein finanziellen, die anderen aus emotionalen Gründen für eine „Schenkung mit warmer Hand“. Und auch wenn jemand mit einer Schenkung das Lieblingskind einem weniger beliebten Nachkommen vorziehen möchte, bleibt dies im Erbfall nicht folgenlos – Stichwort Pflichtteil.

Stets bedenken, welche Konsequenzen Schenkungen haben

Schenken Eltern ihren Sprösslingen Geld zur Hochzeit oder helfen sie ihnen mit einer Finanzspritze beim Berufsstart, gelten diese Zuwendungen als sogenannte Ausstattungen und sind im Erbfall ausgleichfspflichtig. Sonstige, gewöhnliche Schenkungen sind nicht ausgleichspflichtig, es sei denn, die Eltern haben es direkt angeordnet.

So oder so ist es ratsam für die Erblasser, immer bewusst zu bestimmen, ob das beschenkte Kind den Zuwendungswert im Erbfall anrechnen lassen muss oder nicht. Die wirtschaftlichen Auswirkungen können sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wie man sich entschieden hat. Eine nachträgliche Anordnung ist außerdem unwirksam. Hier greift nur ein Testament.

Schenkungen und Pflichtteilsansprüche: Abschmelzungsmodell

Wie man mit dem eigenen Vermögen umgeht, steht jedem frei. So hat jeder das Recht, beispielsweise den Großteil des eigenen Vermögens an eine ganz bestimmte Person zu vererben und andere „auszuklammern“. Auch wenn die Eltern einen Nachkommen via Testament oder Erbvertrag „enterbt“ haben, steht diesem eine festgelegte Mindestteilhabe zu. Er oder sie ist pflichtteilsberechtigt und somit geschützt. Sonst könnte die Erblasserin oder der Erblasser einem Lieblingskind gezielt so viel schenken, dass letztlich für den anderen Nachkommen nichts übrigbleibt.

Dem Pflichtteil sind alle Schenkungen, abgesehen von den oben erwähnten Ausstattungen, meist anteilig zuzurechnen. Die Pflichtteilsergänzungsansprüche werden über das Abschmelzungsmodell geregelt. Rückwirkend über ein Jahrzehnt gestaffelt wird alles, was geschenkt wurde, dem Nachlasswert anteilig zugerechnet.

Wer bei Fragen rund um Vererben und Erben auf Nummer sicher gehen möchte, sollte stets einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zurate ziehen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Online-Anwaltssuchdienst der Kammer.

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Redaktion: AzetPR