Viele Paare in Deutschland verzichten auf eine Heirat.
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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Viele Paare in Deutschland leben unverheiratet zusammen und das bis an ihr Lebensende. Für die Beteiligten selbst und nach außen hin unterscheiden sich diese Lebensgemeinschaften nicht von konventionellen Ehen. Da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften keine Regelungen vorsieht, bleiben die Partner auch nach Jahrzehnten vor dem Gesetz Fremde. Die Liierten sollten ihr Lebenskonstrukt daher genau auf den Prüfstand stellen. Hier erfahren unverheiratete Paare, wo die sieben größten Probleme liegen und wie sie sie vermeiden können.

1. Todesfall

Im Todesfall stehen dem überlebenden Partner keine Erbansprüche zu. Entsprechende Regelungen können aber in einem Testament getroffen werden. Ein gemeinschaftliches Testament können unverheiratete Paare allerdings nicht errichten. Hingegen bietet ein Erbvertrag die Möglichkeit, eine gemeinsame Verfügung zu beurkunden.

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2. Steuern

Bei Schenkungen oder im Erbfall sind Unverheiratete nicht begünstigt. Der Begünstigte hat lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro und muss den darüber hinausgehenden Betrag versteuern. Ehegatten können hingegen bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben oder als Schenkung erhalten.

3. Hinterbliebenenrente

Nach dem Tod des Partners sind Überlebende nicht durch eine Witwen- oder Witwerrente abgesichert. Eine Hinterbliebenenrente steht lediglich Ehegatten zu. Die Ehe muss ein Jahr vor dem Tod geschlossen worden sein. Wird die Ehe kurz vor dem Tod nur der Versorgung wegen eingegangen, reicht das für den Bezug der Rente nicht aus.

4. Trennung

Für den Fall einer Trennung sieht das Gesetz keine Regelungen für unverheiratete Paare vor. Es bestehen keine Ansprüche auf Unterhalt, Zugewinn oder einen Versorgungsausgleich. Nur derjenige, der gemeinsame Kinder betreut, hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Rentenanwartschaften werden nach einer Trennung nicht ausgeglichen. Jeder Partner muss allein für seine Altersversorgung aufkommen. Insbesondere wenn gemeinsame Vermögenswerte wie Immobilien angeschafft werden, sollten unverheiratete Paare einen Partnerschaftsvertrag errichten, der Regelungen für den Fall der Trennung enthält.

5. Gemeinsame Kinder

Erhebliche Unterschiede gibt es auch bei den Regelungen zur Abstammung gemeinsamer Kinder. Der Ehepartner der Mutter ist automatisch der Vater. Bei Paaren ohne Trauschein kann der Vater freiwillig die Vaterschaft anerkennen. Alternativ muss ein streitiges Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor Gericht durchgeführt werden. Auch die elterliche Sorge steht dem unverheirateten Vater nicht automatisch zu. Soll auch der Vater über das Sorgerecht verfügen, müssen Unverheiratete gegenüber dem Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. In Streitfällen entscheidet das Familiengericht.

6. Krankenversicherung

Für unverheiratete Paare ist im Rahmen der Krankenversicherung keine Familienversicherung vorgesehen. Im Sinne des Sozialrechts sind sie keine Familienangehörigen. Sie sind somit verpflichtet, sich selbst zu versichern.

7. Medizinische Notfälle

In Notfällen erteilen Ärzte dem nichtehelichen Partner keine Auskunft über den Zustand des Patienten. Eine vorab errichtete Vorsorgevollmacht kann dem Lebenspartner im Fall von Geschäftsunfähigkeit Entscheidungskompetenzen einräumen. So kann er bei medizinischen Maßnahmen wie Operationen seine Meinung äußern.

Rechtsanwaltskammer Koblenz

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechts­anwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuz­nach, Koblenz, Mainz und Trier.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Redaktion: www.azetpr.com

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