Mann und Frau zusammen

Viele Paare in Deutschland verzichten auf eine Heirat. © Foto: Monkey Business Images_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. In Deutschland leben viele Paare bis zu ihrem Tod unverheiratet zusammen. Diese Lebensgemeinschaften unterscheiden sich nicht von konventionellen Ehen, zumindest nicht für die Beteiligten selbst. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht für diese Art der nichtehelichen Lebensgemeinschaft jedoch keine Regelung vor, sodass sie vor dem Gesetz einander fremd sind. Diese Paare sollten unbedingt ihre Lebensplanung überdenken. In diesem Text erfahren unverheiratete Paare, wo die sieben größten Probleme liegen und wie man sie vermeiden kann.

1. Todesfall

Im Todesfall stehen dem überlebenden Partner keine Erbansprüche zu. Entsprechende Regelungen können aber in einem Testament getroffen werden. Ein gemeinschaftliches Testament können unverheiratete Paare allerdings nicht errichten. Hingegen bietet ein Erbvertrag die Möglichkeit, eine gemeinsame Verfügung zu beurkunden.

2. Steuern

Bei Schenkungen oder im Erbfall sind Unverheiratete nicht begünstigt. Der Begünstigte hat lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro und muss den darüber hinausgehenden Betrag versteuern. Ehegatten können hingegen bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben oder als Schenkung erhalten.

3. Hinterbliebenenrente

Nach dem Tod des Partners sind Überlebende nicht durch eine Witwen- oder Witwerrente abgesichert. Eine Hinterbliebenenrente steht lediglich Ehegatten zu. Die Ehe muss mindestens ein Jahr vor dem Tod geschlossen worden sein. Wird die Ehe kurz vor dem Tod nur der Versorgung wegen eingegangen, reicht das für den Bezug der Rente nicht aus.

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4. Trennung

Für den Fall einer Trennung sieht das Gesetz keine Regelungen für unverheiratete Paare vor. Es bestehen keine Ansprüche auf Unterhalt, Zugewinn oder einen Versorgungsausgleich. Nur derjenige, der gemeinsame Kinder betreut, hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Rentenanwartschaften werden nach einer Trennung nicht ausgeglichen. Jeder Partner muss allein für seine Altersversorgung aufkommen. Insbesondere wenn gemeinsame Vermögenswerte wie Immobilien angeschafft werden, sollten unverheiratete Paare einen Partnerschaftsvertrag errichten, der Regelungen für den Fall der Trennung enthält.

5. Gemeinsame Kinder

Erhebliche Unterschiede gibt es auch bei den Regelungen zur Abstammung gemeinsamer Kinder. Der Ehepartner der Mutter ist automatisch der Vater. Bei Paaren ohne Trauschein kann der Vater freiwillig die Vaterschaft anerkennen. Alternativ muss ein streitiges Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor Gericht durchgeführt werden. Auch die elterliche Sorge steht dem unverheirateten Vater nicht automatisch zu. Soll auch der Vater über das Sorgerecht verfügen, müssen Unverheiratete gegenüber dem Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. In Streitfällen entscheidet das Familiengericht.

6. Krankenversicherung

Für unverheiratete Paare ist im Rahmen der Krankenversicherung keine Familienversicherung vorgesehen. Im Sinne des Sozialrechts sind sie keine Familienangehörigen. Sie sind somit verpflichtet, sich selbst zu versichern.

7. Medizinische Notfälle

In Notfällen erteilen Ärzte dem nichtehelichen Partner keine Auskunft über den Zustand des Patienten. Eine vorab errichtete Vorsorgevollmacht kann dem Lebenspartner im Fall von Geschäftsunfähigkeit Entscheidungskompetenzen einräumen. So kann er bei medizinischen Maßnahmen wie Operationen seine Meinung äußern.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

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Redaktion: AzetPR