Geschenke

Manche Eltern vermachen ihren Kindern bereits zu Lebzeiten etwas von ihrem Vermögen. Im Erbfall sind einige Schenkungen folgenreich. © Foto: Wijdan Mq_unsplash.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Eine Finanzspritze für den Start ins Berufsleben oder die Übertragung einer Eigentumswohnung: Manche Eltern vermachen ihren Kindern schon zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens. Im Erbfall sind manche Entscheidungen von großer Tragweite. Manche dieser so genannten lebzeitigen Übertragungen müssen unter Umständen auf das Erbe der Kinder angerechnet und von ihnen ausgeglichen werden.

Ausgleichen bedeutet nicht zurückzahlen

Wann Geschwister verpflichtet sind, etwas auszugleichen, hängt zunächst von der Rechtsnachfolge ab. Liegt im Erbfall kein Testament vor, d. h. werden die Kinder zu gleichrangigen gesetzlichen Erben, so müssen diejenigen etwas ausgleichen, die vorher eine spezielle Zuwendung erhalten haben. Das gilt ebenfalls, wenn testamentarisch genau jene Quoten für die Kinder vorgesehen sind, die sie auch nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würden. Was passiert, wenn sich herausstellt, dass eine Miterbin oder ein Miterbe durch eine vorherige Schenkung bereits mehr erhalten hat, als ihr oder ihm im Erbfall zusteht? Zurückzahlen oder -geben muss niemand etwas. Die oder der Betroffene geht dann lediglich leer aus, während die anderen die ihnen zustehenden Anteile bekommen. Wer eine Immobilie übertragen bekommen hat, darf sie weiterhin ihr oder sein Eigentum nennen.

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Geld zur Hochzeit ausgleichspflichtig

Ob eine vor dem Ableben gemachte Schenkung auf das Erbe anzurechnen ist, richtet sich auch danach, wie sie definiert wird. Nur „besondere Zuwendungen“ müssen ausgeglichen werden. Darunter fallen sogenannte Ausstattungen wie auch übermäßige Zuschüsse. Um eine Ausstattung handelt es sich, wenn Eltern ein Kind zur Hochzeit mit Geld beschenken. Hierzu zählen auch solche Zuwendungen, die dem Kind dabei helfen, beruflich etwas aufzubauen. Das trifft etwa zu, wenn Eltern einer Tochter mit abgeschlossenem Medizinstudium eine Praxis finanzieren.

Auch ‘übermäßige Zuschüsse’ sind auszugleichen

Es kommt auch vor, dass Eltern sich selbst finanziell einschränken müssen, nachdem sie das Einkommen oder die Berufsausbildung eines Kindes bezuschusst haben. Wenn sie versterben, ist der konkrete, sogenannte übermäßige Zuschuss ausgleichspflichtig. Hier sowie bei Ausstattungen können die Eltern aber auch explizit bestimmen, dass die Kinder nichts ausgleichen müssen.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

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Redaktion: AzetPR