Bei einer Zuwendung zur Hochzeit bedenken: Im Erbfall muss sie ausgeglichen werden.
© Foto: Wijdan Mq_unsplash.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Eine Finanzspritze zu Auszug und Berufsstart oder die Übertragung einer Eigentumswohnung: Manche Eltern vermachen ihren Kindern bereits etwas von ihrem Vermögen, wenn sie noch leben. Im Erbfall sind einige Entscheidungen dazu folgenreich. Manche der sogenannten lebzeitigen Übertragungen müssen gegebenenfalls auf das Erbe der Kinder angerechnet und von ihnen ausgeglichen werden.

Ausgleichen bedeutet nicht zurückzahlen

Wann Geschwister verpflichtet sind, etwas auszugleichen, hängt zunächst von der Rechtsnachfolge ab. Liegt im Erbfall kein Testament vor, d. h. werden die Kinder zu gleichrangigen gesetzlichen Erben, so müssen diejenigen etwas ausgleichen, die vorher eine spezielle Zuwendung erhalten haben. Das gilt ebenfalls, wenn testamentarisch genau jene Quoten für die Kinder vorgesehen sind, die sie auch nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würden.

Anwaltssuche für Schleswig-Holstein

Was passiert, wenn sich herausstellt, dass eine Miterbin oder ein Miterbe durch eine vorherige Schenkung bereits mehr erhalten hat, als ihr oder ihm im Erbfall zusteht? Zurückzahlen oder -geben muss niemand etwas. Die oder der Betroffene geht dann lediglich leer aus, während die anderen die ihnen zustehenden Anteile bekommen. Wer eine Immobilie übertragen bekommen hat, darf sie weiterhin ihr oder sein Eigentum nennen.

Geld zur Hochzeit ausgleichspflichtig

Ob eine vor dem Ableben gemachte Schenkung auf das Erbe anzurechnen ist, richtet sich auch danach, wie sie definiert wird. Nur „besondere Zuwendungen“ müssen ausgeglichen werden. Darunter fallen sogenannte Ausstattungen wie auch übermäßige Zuschüsse.

Um eine Ausstattung handelt es sich, wenn Eltern ein Kind zur Hochzeit mit Geld beschenken. Hierzu zählen auch solche Zuwendungen, die dem Kind dabei helfen, beruflich etwas aufzubauen. Das trifft etwa zu, wenn Eltern einer Tochter mit abgeschlossenem Medizinstudium eine Praxis finanzieren.

Auch ‘übermäßige Zuschüsse’ sind auszugleichen

Es kommt auch vor, dass Eltern sich selbst finanziell einschränken müssen, nachdem sie das Einkommen oder die Berufsausbildung eines Kindes bezuschusst haben. Wenn sie versterben, ist der konkrete, sogenannte übermäßige Zuschuss ausgleichspflichtig. Hier sowie bei Ausstattungen können die Eltern aber auch explizit bestimmen, dass die Kinder nichts ausgleichen müssen.

Weshalb Sie bestimmte Kinder nicht ohne Weiteres mit einer Schenkung bevorzugen können, erfahren Sie in einem weiteren Blogbeitrag.

Bei Fragen sollten Betroffene stets einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zurate ziehen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Online-Anwaltssuchdienst der Kammer.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen. Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.

Nachlassplanung muss nicht kompliziert sein. Wie Sie die 12 häufigsten Fehler beim Vererben und Erben erkennen und vermeiden, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag dazu.

Redaktion: AzetPR