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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Seit dem bekannt ist, dass der VW-Konzern in weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen eine Manipulationssoftware verbaut hat, werden Forderungen nach einer Entschädigung immer lauter. Tatsächlich hat jeder Kunde beim Kauf eines Produkts Anspruch auf Gewährleistung, d.h. das Recht auf einen makellosen Zustand der Ware. Doch inwieweit treffen die Gewährleistungsrechte auf die etwa 2,8 Millionen betroffenen VW-Kunden in Deutschland zu?
Manipulationssoftware ist ein Mangel
Besitzt ein Artikel nicht die vereinbarte oder erwartete Beschaffenheit, liegt ein Mangel vor (§ 434 Abs.1 BGB). Im Falle der manipulierten VW-Autos gehen erste Gerichtsurteile davon aus, dass die Fahrzeuge mangelhaft sind. So entschieden beispielsweise das Landgericht Münster (Urteil vom 14.3.2016, Az. 11 O 341/15) und Landgericht Bochum (Urteil vom 16.3.2016, Az. I-2 O 425-15).
Anspruch auf Umrüstung und Preisminderung
Betroffene VW-Kunden haben demnach ein Recht auf Nacherfüllung, also auf Reparatur oder Austausch des Fahrzeugs. Das manipulierte Auto gegen ein neues umzutauschen, steht jedoch nicht im Verhältnis zum entstandenen Schaden.
Zwar hat der VW-Konzern zugesagt, die Fahrzeuge umzurüsten und die Kosten zu übernehmen – bei einigen Motoren soll ein Software-Update ausreichen, bei anderen zusätzlich ein Bauteil am Motor ergänzt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist allerdings noch nicht absehbar, ob sich die Nachbesserungen negativ auf die Motor- und Fahrleistung oder den Verbrauch auswirken. Treten nach der Umrüstung neue Mängel auf oder ist die Frist zur Nacherfüllung verstrichen, haben VW-Kunden erneut Anspruch auf Gewährleistung. Doch um sicher zu gehen, sollten sich Betroffene vor dem Software-Update durch den Händler diesen Anspruch bestätigen lassen. Grundsätzlich gilt: Möchte der Wagenbesitzer das Auto reparieren lassen, muss er dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen. Eine Frist von zwei Wochen reicht unter Umständen nicht aus.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern. Der Käufer behält dabei das Fahrzeug und fordert einen Teil des gezahlten Kaufpreises zurück.
Von Verjährungsfristen profitieren
Unabhängig von den geplanten Rückrufaktionen des VW-Konzerns können betroffene Käufer Gewährleistungsrechte durchsetzen. Dies ist dann empfehlenswert, wenn die Verjährungsfrist abzulaufen droht: Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer verjähren frühestens nach zwei Jahren ab Übergabe an den Käufer, bei Kauf eines Gebrauchtwagens kann die Frist auf ein Jahr verkürzt sein. Der VW-Konzern hat in diesem Zusammenhang erklärt, bis zum 31. Dezember 2017 auf die sogenannte Verjährungseinrede gegenüber betroffenen Käufern zu verzichten. Unter Umständen betrifft dies jedoch nur die Fahrzeuge, die direkt bei VW und nicht bei einem ortsansässigen Vertragshändler gekauft wurden.
Schlechte Aussichten: Rücktritt und Schadensersatz
Grundsätzlich berechtigt mangelhaft erworbene Ware auch dazu, vom Kaufvertrag zurückzutreten und das Auto gegen den Kaufpreis – unter Abzug der erfolgten Nutzungen – zurückzugeben. Allerdings muss der Mangel des Fahrzeugs „erheblich“ sein. Doch da sowohl das Landgericht Bochum als auch das Landgericht Münster in ihren Urteilen davon ausgingen, dass der Aufwand für die Fehlerbehebung unterhalb der Bagatellgrenze liegt, wurden Klagen hinsichtlich einer Rückabwicklung abgewiesen.
Auch die Chancen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sind gering. Der Grund: Abgesehen davon, dass den einzelnen Händlern kein Verschulden nachzuweisen ist und der Käufer den ihm entstandenen Schaden nicht beziffern kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen, ob die Umrüstungen überhaupt negative Auswirkungen nach sich ziehen.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.
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Redaktion: www.azetpr.com