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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Technik kann versagen, daran ist nichts Außergewöhnliches. Das entschied der Europäische Gerichtshof zu der Frage, ob Fluggästen eine Entschädigung bei Verspätungen durch technisches Versagen zusteht. Ausgleichszahlungen bleiben Airlines demnach nur dann erspart, wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen.
Technische Probleme wertet das Gericht nicht als außergewöhnliche Umstände im Sinne der EU-Verordnung (Nr. 261/2004), auch wenn sie unerwartet auftreten und weder auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen sind, noch während der regulären Wartung festgestellt werden können. Für eine daraus resultierende Verspätung muss das europäische Luftfahrtunternehmen Schadensersatz zahlen. In einem konkreten Fall führte ein solches technisches Versagen zu einer Verspätung von 29 Stunden. Zwar konnte die Ursache der defekten Teile nur vom Hersteller festgestellt werden, doch das gehört laut dem Europäischen Gerichtshof zum normalen Tätigkeitsbereich des Luftfahrtunternehmens und sei seiner Ursache nach beherrschbar (Urteil vom 17.09.2015).
Das Gericht argumentiert: Es liegt in der Sache der Natur, dass der Betrieb von Flugzeugen gelegentlich technische Schwierigkeiten mit sich bringt. Auch unerwartete Vorkommnisse sind untrennbar verbunden mit dem komplexen Betriebssystem. Darauf muss die Airline eingestellt sein. Um einem Ausfall der Maschine vorzubeugen, muss das Unternehmen somit unter Umständen auch imstande sein, ein vorzeitig defektes Teil auszutauschen und sowohl die Wartung als auch den reibungslosen Betrieb der Maschine zu gewährleisten.
Zwar ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass auch technisches Versagen auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Defekt aus einem versteckten Fabrikationsfehler resultiert, der die Flugsicherheit beeinträchtigt. Außergewöhnliche Umstände liegen auch bei Schäden vor, die durch Sabotageakten oder terroristische Handlungen verursacht worden sind.
Wird ein Flug annulliert oder verspätet er sich um mindestens drei Stunden, haben Passagiere grundsätzlich Anspruch auf Betreuungs- und Ausgleichszahlungen (Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c, 7 Abs. 1 der Europäischen Verordnung Nr. 261/2004). Die Höhe dieser Leistungen richtet sich nach der Länge der Flugstrecke. Kann die Airline nachweisen, dass eine Flugverspätung oder -annullierung aufgrund von außergewöhnlichen Umständen trotz zumutbarer Maßnahmen nicht zu vermeiden war, ist es nicht zu Ausgleichszahlungen verpflichtet (Artikel 5 Abs. 3 der Europäischen Verordnung Nr. 261/2004).
Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.
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Redaktion: www.azetpr.com