Füller und Block für Notizen rund um die Scheidung

Ist der formlose Unterhaltsverzicht auf einem Stück Papier rechtlich wirksam? Keineswegs … © Foto: Aaron Burden_unsplash.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wie geht es weiter und was bleibt mir noch? Diese und ähnliche Fragen stellen sich viele Betroffene bei einer Scheidung. Mythen um Themen wie Ehegattenunterhalt oder Umgangszwang mit Kindern verschärfen die Unsicherheit. Deshalb stellt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer weitere gängige Irrtümer rund um die Scheidung richtig.

Irrtum: Eine Scheidung gegen den Willen des anderen ist erst nach drei Jahren Trennung möglich

Bereits nach einjähriger Trennung kann ein Ehegatte einen Scheidungsantrag stellen. Die scheidungswillige Partei muss den Richter dann überzeugen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zerrüttet ist und sich nicht wieder herstellen lässt. Im Härtefall, etwa wenn schwerer Ehebruch, schwere Misshandlungen oder Morddrohungen nachgewiesen werden, kann eine Ehe sogar vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.

Oft zieht ein Ex-Partner nach der Trennung aus. Was viele nicht wissen: Der gemeinsame Mietvertrag besteht fort.

Irrtum: Ehegattenunterhalt muss nur im ersten Trennungsjahr gezahlt werden

Je nach Ehedauer und Umständen ist in der Regel auch nach Ablauf des ersten Trennungsjahres Unterhalt zu gewähren, der unter Umständen befristet werden kann. Der vermögendere Gatte muss dem wirtschaftlich Schwächeren im ersten Jahr der Trennung ohne Wenn und Aber Trennungsunterhalt zahlen. Ist dieses Jahr vorüber, hat sich der unterhaltsbedürftige Ehepartner eigenverantwortlich um Einkommensmöglichkeiten zu kümmern. Tut er das nicht, kann ihm fiktives Einkommen angerechnet werden. Es ist jedoch auch dann noch Ehegattenunterhalt zu zahlen, wenn beide in Vollzeit arbeiten und dennoch Einkommensunterschiede bestehen.

Irrtum: Unterhaltsverzicht gilt auf einem losen Zettel

Es ist nicht möglich, sich einen Unterhaltsverzicht auf einer einfachen Notiz, einem Zettel oder gar einem Bierdeckel bestätigen zu lassen. Hierfür geltenden wichtige Formerfordernisse: Entweder muss der Unterhaltsverzicht  von einem Notar schriftlich festgehalten oder von einem Gericht protokolliert werden.

Irrtum: Eltern werden zum Umgang mit ihrem Kind gezwungen

Grundsätzlich stehen beide Eltern in der Pflicht, ihr Kind zu pflegen und zu erziehen. Das gilt auch, wenn sie sich trennen. Möchte ein Elternteil jedoch partout keinen Umgang mit seinem Kind, kann es dem Kindeswohl zuwider laufen, ihn dazu zu zwingen. Da der unfreiwillige Umgang von Mutter oder Vater also schädlich für das Kind sein könnte, wird von einem Umgangszwang abgesehen.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

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Wer hat eigentlich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Redaktion: AzetPR