Ist es rechtens, Unterhaltsverzicht einfach auf einem Zettel festzuhalten?
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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wie ordnet man sein Leben plötzlich neu? Diese Frage stellen sich viele Betroffene bei einer Scheidung. Mythen um Themen wie Ehegattenunterhalt oder Umgangszwang mit Kindern helfen nicht unbedingt weiter, Unsicherheiten aus dem Weg zu räumen. Deshalb stellt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer weitere gängige Irrtümer um die Scheidung richtig.

Irrtum: Eine Scheidung gegen den Willen des anderen ist erst nach drei Jahren Trennung möglich

Bereits nach einjähriger Trennung kann ein Ehegatte einen Scheidungsantrag stellen. Die scheidungswillige Partei muss den Richter dann überzeugen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zerrüttet ist und sich nicht wieder herstellen lässt. Im Härtefall, etwa wenn schwerer Ehebruch, schwere Misshandlungen oder Morddrohungen nachgewiesen werden, kann eine Ehe vor Ablauf des ersten Trennungsjahres geschieden werden.

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Irrtum: Ehegattenunterhalt muss nur im ersten Trennungsjahr gezahlt werden

Je nach Ehedauer und Umständen ist in der Regel auch nach Ablauf des ersten Trennungsjahres Unterhalt zu gewähren, der unter Umständen befristet werden kann. Der vermögendere Gatte muss dem wirtschaftlich Schwächeren im ersten Jahr der Trennung ohne Wenn und Aber Trennungsunterhalt zahlen. Ist dieses Jahr vorüber, hat sich der unterhaltsbedürftige Ehepartner eigenverantwortlich um Einkommensmöglichkeiten zu kümmern. Tut er das nicht, kann ihm fiktives Einkommen angerechnet werden. Es ist jedoch auch dann noch Ehegattenunterhalt zu zahlen, wenn beide in Vollzeit arbeiten und dennoch Einkommensunterschiede vorliegen.

Irrtum: Unterhaltsverzicht gilt auf einem losen Zettel

Den Unterhaltsverzicht auf einer einfachen Notiz, einem Zettel oder gar einem Bierdeckel bestätigen zu lassen, ist seit Jahren vor der Scheidung nicht mehr möglich. Mittlerweile gibt es Formerfordernisse. Entweder muss der Unterhaltsverzicht  von einem Notar schriftlich festgehalten oder von einem Gericht protokolliert werden.

Irrtum: Eltern werden zum Umgang mit ihrem Kind gezwungen

Eigentlich stehen beide Eltern grundsätzlich in der Pflicht, ihr Kind zu pflegen und zu erziehen. Das gilt auch, wenn sie sich trennen. Möchte ein Elternteil jedoch partout keinen Umgang mit seinem Kind, kann es dem Kindeswohl zuwider laufen, ihn dennoch dazu zu zwingen. Da der unfreiwillige Umgang von Mutter oder Vater also schädlich für das Kind sein könnte, wird von einem Umgangszwang abgesehen.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet: https://www.rak-sh.de/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen. Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.

Erfahren Sie in unserem ersten Blogbeitrag zum Thema Scheidungs-Irrtümer, was es mit Mythen um aufwendige Gerichtsverfahren, Vermögensteilung oder Eheverträge auf sich hat.

Redaktion: AzetPR