An der Universitätsmedizin Mainz ging es um Patientenverfügungen.
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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Am 28.11.2018 referierten und diskutierten Ärzte, Juristen und Patienten beim Fachsymposium im Hörsaal der Chirurgie an der Universitätsmedizin Mainz zum Thema „Patientenverfügung“. Hier erfahren Betroffene, was eine gute und wirksame Patientenverfügungen ausmacht.

Was Experten zu Patientenverfügungen raten

PD Dr. Marc Bodenstein, Rechtsanwalt Felix Orlowski, Rechtsanwalt Dr. Alexander Dorn und Prof. Dr. Norbert W. Paul erörterten auf Einladung der Rechtsanwaltskammer Koblenz vor rund 100 Besuchern, worauf es ankomme, um Patientenverfügungen für die Praxis anwendbar zu gestalten. Auch wenn eine natürliche Scheu viele davon abhalte, sich zu Lebzeiten mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen, sei eine Patientenverfügung sinnvoll und schaffe Klarheit, leitete Sanitätsrat Dr. Hans-Dieter Grüninger, Vorstandsmitglied der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, mit einem Grußwort den Informationsabend ein.

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Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht kombinieren

PD Dr. Marc Bodenstein ging der Frage nach: „Was müssen Patientenverfügungen aus Sicht der Medizin leisten?“ Der leitende Oberarzt der Klinik für Anästhesiologie an der Universitätsmedizin Mainz verwies auf die Vorteile für den Arzt, dem eine Patientenverfügung einen früheren und auch sinnvolleren Zeitpunkt der Therapiezieländerung ermögliche. Dem Patienten auf der anderen Seite verschaffe die Patientenverfügung ein Gefühl der Autonomie und eine gedankliche Entlastung. Bodenstedt mahnte jedoch: „Die Möglichkeit, dass – temporär – Ungewünschtes am eigenen Lebensende passiert, bleibt!“ Der Oberarzt riet, eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen, die Ärzten eine patientenorientierte Kommunikation mit den Bevollmächtigten ermögliche.

Schriftform ist erforderlich

Rechtsanwalt Felix Orlowski ging in seinem Vortrag auf die rechtliche Gestaltung von Patientenverfügungen ein. Der Fachanwalt für Medizinrecht erläuterte Form, persönliche Voraussetzungen und Bestimmtheitsgebot: „Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst sein. Der Verfasser muss ein einwilligungsfähiger Volljähriger sein.“ Dieser lege fest, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwillige oder sie untersage, erklärte Orlowski.

Ärzte sollten Entscheidungen sorgfältig dokumentieren

Die Haftungsproblematik für Ärzte und strafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Patientenverfügungen beleuchtete Rechtsanwalt Dr. Alexander Dorn. Der Fachanwalt für Medizinrecht und Strafrecht erläuterte das Dilemma der ärztlichen Entscheidung: „Verzichtet ein Arzt auf lebensrettende Maßnahmen, muss er befürchten, wegen fahrlässiger Tötung oder sogar wegen – vorsätzlichen – Totschlags strafrechtlich verfolgt zu werden. Setzt er sich über den Patientenwillen hinweg, verletzt er dessen Selbstbestimmungsrecht und geht dabei das Risiko einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlung wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein.“ Für die medizinische Praxis empfahl Dorn Ärzten, jede Entscheidung sorgfältig zu beraten und zu dokumentieren. Professor Dr. Norbert W. Paul, Direktor des Instituts für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin der Universitätsmedizin Mainz, erörterte ethische Fragen im Zusammenhang mit Patientenverfügungen. Er wies darauf hin, dass Einwilligungen zu einem Eingriff mitunter in unklarem Verhältnis zu einer Patientenverfügung stehen können.

Kommunikation mit dem Patienten essentiell

In der sich anschließenden regen – von Herrn JR Rechtsanwalt Dr. Andreas Ammer, Fachanwalt für Medizinrecht und Präsidiumsmitglied der Rechtsanwaltskammer Koblenz moderierten – Diskussion zeigte sich die Notwendigkeit, den Aspekt der Patientenverfügung vor dem Hintergrund der geschaffenen gesetzlichen Grundlagen juristisch auszuleuchten ohne den medizinischen Aspekt zu vernachlässigen. Dabei standen die Notwendigkeit der vertrauensvollen Kommunikation mit dem Patienten und deren Ermöglichung durch das Gesundheitssystem ebenso im Mittelpunkt wie die Lebenswirklichkeit von dementen Patienten sowie die besonderen Probleme des Wirksamwerdens der Patientenverfügung in Notsituationen, z. B. bei der Wiederbelebung. Alle Teilnehmer des Fachsymposiums betonten die Notwendigkeit des weiteren intensiven fachlichen Austauschs zwischen der juristischen und medizinischen Profession unter Einschluss von caritativen, sozialen und Betreuungsstellen.

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Redaktion: www.azetpr.com