Wird der Dachboden neu als Wohnraum genutzt, muss die Versicherung davon erfahren.
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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Beim Versicherungsschutz möchten Verbraucher auf Nummer sicher gehen, um im Schadenfall nicht leer auszugehen. Welche Angaben Versicherte zu welchem Zeitpunkt gegenüber der Versicherung machen müssen, erfahren Versicherungskunden hier.

Was gilt bei Gesundheitsfragen?

Vor Vertragsabschluss verlangen sogenannte Personenversicherungen wie Krankenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Lebensversicherungen genaue Angaben zum Gesundheitszustand. Der Versicherungskunde muss diese Angaben aber nur dann machen, wenn die Versicherung ausdrücklich in Textform danach fragt. Hier ist Vorsicht geboten: Werden solche Fragen bei der Antragstellung nämlich falsch beantwortet, riskiert der Kunde bei Eintritt des Versicherungsfalls den Versicherungsschutz. Wenn Versicherungen hingegen mit wenigen oder keinen Gesundheitsfragen werben, können sie sich später nicht darauf berufen, dass ihnen der Kunde erhebliche Krankheiten nicht mitgeteilt hat.

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Wann liegt bei Gebäuden eine Nutzungsänderung vor?

Nach Vertragsabschluss vorgenommene Änderungen spielen oft bei Gebäudeversicherungen eine Rolle. Wird ein Gebäude dauerhaft anders genutzt, kann dies zu einem erhöhten Risiko für Schäden führen. Der Umbau eines Dachbodens zu einem Wohnraum oder die Nutzung eines Büroraums als Wohnung muss der Versicherungskunde der Versicherung mitteilen. Wenn sich dadurch die Gefahr erhöht, kann sich die Versicherung selbst vom Vertrag lösen.

Die Versicherung muss auch davon erfahren, wenn ein Gebäude für einen längeren Zeitraum leer steht. Kurzzeitige Abwesenheiten wie ein Urlaub fallen allerdings nicht darunter. Eine genaue zeitliche Grenze gibt es hier nicht, die Gerichte nehmen in der Regel eine Einzelfallbewertung vor. Versäumt es der Versicherungsnehmer aber, die Änderung zu melden, kann er den Versicherungsschutz ganz oder anteilig verlieren.

Was ist im Versicherungsfall zu tun?

Im Schadenfall muss der Versicherungsnehmer der Versicherung alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Angaben mitteilen. Das heißt, der Schadenfall ist zunächst möglichst zeitnah zu melden. Fragen des Versicherers sind wahrheitsgemäß zu beantworten. Vorschäden an versicherten Sachen darf der Versicherungsnehmer nicht verschweigen. Grundsätzlich darf er auch eine Aufklärung nicht erschweren wie beispielsweise durch eine Unfallflucht. Je nachdem, ob der Versicherte vorsätzlich gehandelt hat oder nicht, kann die Versicherung die Versicherungsleistung anteilig oder sogar auf Null kürzen.

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