Manche Fitnessstudio-Verträge sind eher unsportlich. Augen auf bei der Unterzeichnung!
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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Immer häufiger kommt es bei Verträgen mit Fitnessstudios zum Streit mit den Betreibern – insbesondere dann, wenn der Vertrag gekündigt werden soll. Hier erfahren Betroffene, auf welche Klauseln in Formularverträgen der Fit­nesscenter sie achten müssen und welche gar nicht wirksam sind.

Welche Klauseln sind unwirksam?

  • Eine Klausel, die uneingeschränkt jede Haftung für Verletzungen und Schäden an mitgebrachten Ge­genständen ausschließt, ist unwirksam.
  • Ebenso unzulässig ist die Klausel „Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtung nicht nutzt“. Die Klausel ist deshalb unwirksam, weil in ihr nicht unterschieden wird, aus welchem Grund der Kunde die Einrichtungen nicht nutzt.
  • Ungültig sind außerdem Klauseln wie „Der Trainer kann bestimmen, an welchen Tagen trainiert wird“.
  • Die Klausel „Das Mitglied erklärt mit seiner Unterschrift sein Ein­verständnis zu künftigen Beitragserhöhungen.“ ist unzulässig und unwirksam. Bei einer Beitrags­erhöhung steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu.
  • Es ist außerdem unzulässig, für fällige Mitgliedsbei­träge zusätzliche Gebühren zu erheben.

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Was gilt bei den Laufzeiten?

Probleme machen dem Verbraucher oftmals auch die Laufzeiten von Fitnessstudio-Verträgen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können Kunden können versuchen, sich eine mehrmonatige Probezeit einräumen zu lassen. Dann muss eine entsprechende Vereinbarung vor Vertragsabschluss in den Vertrag aufgenommen werden.

Kündigung: Was müssen Mitglieder beachten?

Rechtlich bedenklich sind Kündigungsfristen, die den Zeitraum von drei Monaten überschreiten. Grundsätzlich gilt hier: Kündigungen aus wichtigem Grund, das heißt eine außerordentliche Kündigung z. B. wegen Schwangerschaft, längerer Krankheit oder Umzugs in eine andere Stadt unterfallen keiner vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist und können daher durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam eingeschränkt oder untersagt werden.

Mit dem Kündigungsschreiben an das Fitnessstudio sollte der Kunde gleichzeitig die bestehende Bankeinzugsermäch­tigung widerrufen und der Bank eine Kopie dieses Schreibens schicken. Für die Kündigung eines Dauerauftrages genügt meist ein Anruf bei der Bank, mit dem auch bereits abgebuchte Gelbeträge wieder zurückgebucht werden können. Damit die Kündigung das Fitnessstudio fristgerecht erreicht, sollte das Kündigungsschreiben mittels Einschreiben gegen Rückschein versenden. Dieser kann im Falle eines Rechtsstreits als Beweis dafür herangezogen werden, dass das Schreiben tatsächlich fristgerecht zugestellt worden ist. Eine Kündigung ist jedoch auch dann wirksam, wenn sie nicht als Einschreiben verschickt wird.

Häufig enthalten Verträge mit Fitnessstudios eine Klausel, die nach dem Ablauf der Erstlaufzeit eine automatische Vertragsverlängerung vorsieht, wenn der Kunde den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig. Auf Nummer sicher geht, wer seinen Vertrag vor dem Ende der Erstlaufzeit fristgerecht kündigt.

Redaktion: http://www.azetpr.com

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