Viele Urlauber buchen ihre Reise frühzeitig. Was passiert, wenn der Urlaubsort von Kriegen oder Naturkatastrophen heimgesucht wird?
Wer eine lang geplante Reise nicht antreten kann, sollte seine
Rechte kennen. ©khunkorn_shutterstock.com

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Mit „Frühbucher-Rabatten’’ kann man sogar in der Hauptsaison günstig verreisen. Aber: Je länger der Zeitraum zwischen Buchung und Reise ist, desto mehr kann auch dazwischen kommen. Naturkata­strophen oder Kriege können den Reise­antritt un­möglich machen. Muss man dann die Reise trotzdem bezahlen?

Keine Schadensersatzansprüche

Sowohl der Reiseveranstalter als auch der Rei­sende kann – ohne dass dem Vertragspartner des­wegen Schadensersatzansprüche zustehen – den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beein­trächtigt wird. Das sagt der Gesetzgeber – doch wann liegt höhere Gewalt vor?

Unterscheidung zwischen allgemeinem Lebensrisiko und höherer Gewalt

Die Gerichte unterscheiden zwischen allgemeinem Lebensrisiko und höherer Gewalt. Dabei werden die hohe Wahrscheinlichkeit von Raubüberfällen in manchen Urlaubsgebieten ebenso wie das Auf­treten von Umweltbeeinträchtigungen oder be­stimmten Wetterlagen dem allgemeinen Lebens­risiko zuge­rechnet.

Weiten sich die Witterungsverhältnisse jedoch zu Naturkatastrophen wie Wirbelstürmen oder Erd­rut­schen aus, so kann dies eine Kündigung we­gen hö­herer Gewalt rechtfertigen.

Gefahren bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar

Schwierig ist die Frage zu entscheiden, inwieweit Krieg, Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnliche Zu­stände als höhere Gewalt im Sinne des Reise­rechts anzusehen sind. Die Rechtsanwaltskammer Koblenz weist in diesem Zusammen­hang auf eine Gerichtsentscheidung (LG Frank­furt/Main, 2/24 S 354/94) hin, die einzelne Terroran­schläge in Ur­laubsländern nicht als Recht zur Kün­digung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt ansah. Flä­chendeckende Bürgerkriegszu­stände hingegen sind im allgemeinen der höheren Gewalt zuzurech­nen. Voraussetzung für ein Kün­digungs­recht ist aber in jedem Fall, dass die Gefahren bei Vertrags­abschluss nicht voraussehbar waren.

Kündigung wegen „höherer Gewalt“

Kündigt der Reisende vor Reiseantritt berechtigt wegen höherer Gewalt, so hat der Reiseveranstal­ter keinen Anspruch auf den Reisepreis. Hat der Rei­sende die Reise schon begonnen und muss sie ab­brechen, so hat der Reiseveranstalter einen An­spruch auf Ersatz der bis dahin erbrachten Leistun­gen. Eventuelle Mehrkosten für die Rück­beförde­rung tragen der Urlauber und der Reise­veranstalter je zur Hälfte. Sonstige Mehrkosten muss der Rei­sende selbst bezahlen. Dazu gehören beispiels­weise die Kosten, die ent-stehen, wenn der Rücktransport nicht planmäßig stattfinden kann und der Reisende länger als vor­ge­sehen am Urlaubsort bleiben muss.

Da es stark vom Einzelfall abhängig ist, wann hö­here Gewalt im Sinne des Reiserechts vorliegt, sollte vor einer geplanten Kündigung aus diesem Grund immer ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechts­anwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuz­nach, Koblenz, Mainz und Trier.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Redaktion: www.azetpr.com