Wohnungssuchende haben es oft nicht leicht, ein geeignetes
Objekt zu finden. ©fizkes_shutterstock.com
Rechtsanwaltskammer Koblenz. Die Suche nach einer passenden Wohnung kann eine echte Herausforderung sein. Deshalb nehmen auch in Zeiten von Online-Portalen viele Menschen die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch. Hier gilt das sogenannte Bestellerprinzip: Bei der Vermittlung von Immobilien muss derjenige, der die Vermittlung in Auftrag gibt, den Makler bezahlen. Die Rechtsanwaltskammer Koblenz stellt fest: „Der Normalfall ist heute, dass der Vermieter die Maklercourtage zahlt.“
Unberechtigte Zahlungen zurückfordern
Verlangt ein Wohnungsmakler von beiden Parteien eine Maklercourtage, können sie diese im Nachgang mithilfe eines Anwalts zurückfordern. Da diese Praxis verboten ist, drohen Maklern zusätzlich Ordnungsgelder.
Keine freiwilligen Provisionen
In Großstädten kommt es durch die Wohnungsknappheit oft dazu, dass Suchende freiwillig eine Summe zahlen, wenn sie im Gegenzug den Zuschlag erhalten. „Auch hier besteht für den Mieter die Möglichkeit, unrechtmäßig verlangte oder verdeckte Provisionen im Nachhinein zurückzufordern“, so die Rechtsanwaltskammer.
Suchauftrag durch Mieter
Auch wenn durch das Bestellerprinzip heute Makleraufträge regelmäßig von Eigentümern vergeben werden, können nach wie vor auch Mieter einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragen. In diesem Fall entstehen keine Kosten für die Eigentümer. Eine Beauftragung durch die Mieter stellt heute jedoch die Ausnahme dar.
Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.
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Redaktion: www.azetpr.com