Auch Schwangere haben im Falle einer Trennung einen Unterhaltsanspruch.
Unverheiratete haben einen Unterhaltsanspruch.
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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Trennen sich Paare ohne Trauschein, besteht ein Unterhaltsanspruch für den erziehenden Elternteil. Dieser gilt für die ersten drei Lebensjahre der Kinder und kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Dies tritt ein, wenn das Kind eine besondere Betreuung benötigt.

Bei der Berechnung des Unterhalts ist das Einkommen vor der Geburt des Kindes entscheidend. Berufsbedingte Aufwendungen, wie Fahrtkosten oder Zweitwohnungen, sind in diesem Fall nicht Teil des Einkommens  und abzuziehen. Unterhaltsansprüche berücksichtigen zusätzlich die finanziellen Möglichkeiten des Partners.

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Ehemaliger Verdienst muss ersetzt werden

Fällt das Elterngeld für den erziehenden Elternteil weg, kann sich der erziehende Elternteil dazu entschließen, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall muss der andere Elternteil im Rahmen seiner Möglichkeiten den ehemaligen Verdienst ersetzen. Der zum Unterhalt verpflichtete Ex-Partner muss jedoch nur zahlen, wenn er nach Abzug des Kindesunterhalts noch über ein Mindesteinkommen verfügt.

Pauschaler Unterhaltsanspruch

War der erziehende Elternteil vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig, hat er einen pauschalen Unterhaltsanspruch. Dieser Mindestanspruch entspricht dem Existenzminimum für nicht Erwerbstätige. Erhält der Elternteil Elterngeld oder Elterngeld Plus, so muss der über das Elterngeld hinausgehende Betrag abgezogen werden. Der Unterhaltsanspruch entspricht dann dem Differenzbetrag.

Auch Schwangere bekommen Unterhalt

Trennt sich das Paar vor der Geburt des Kindes und kann die Mutter aufgrund der Schwangerschaft ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, so beginnt die Unterhaltspflicht frühestens vier Monate vor der Geburt. Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung entstehen, hat der Vater zu tragen.

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Redaktion: www.azetpr.com