Der illegale Download von Filmen oder Musik über das Internet ist weit verbreitet.
© Foto: webaroo-com-au_unsplash .com

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Werden im Internet Musik oder Filme ohne Einwilligung des Urhebers verbreitet und getauscht, spricht man von illegalem Filesharing. Diese strafbare Urheberrechtsverletzung wirft unweigerlich die Frage nach der Haftung auf.

Die Lage der Haftung ist besonders komplex, wenn mehrere Personen, wie es beispielsweise bei Untervermietung in WGs der Fall ist, einen Internetanschluss nutzen. Möchte ein Anschlussinhaber sich gegen eine eventuelle Haftung absichern, kann er den Mietvertrag entsprechend gestalten. Hier bietet ein Hinweis, dass der Internetanschluss nicht rechtswidrig genutzt werden darf, die Möglichkeit, das Haftungsrisiko zu minimieren. Besonders bei häufig wechselnden Mietern kann dies sinnvoll sein.

Inhaber als Täter oder Störer

Generell gilt bei einer Urheberrechtsverletzung, die über das Internet begangen wurde, die Vermutung, dass der Inhaber des Anschlusses der Täter ist. Diese Vermutung lässt sich entkräften, indem der Inhaber nachweist, dass er zum Tatzeitpunkt keinen Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Weiterhin kann der Anschlussinhaber als Störer haften, wenn er in irgendeiner Form zur Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Diese Haftung setzt aber eine Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus. Ist der Inhaber nicht der Täter oder Störer, muss er bei der Aufklärung des Falls helfen. So ist er verpflichtet, über die Umstände der Tat zu informieren. Dazu muss er vortragen, welche Person die Tat begangen haben könnte und welche Kenntnisse, Fähigkeiten sowie zeitliche Gelegenheiten die Person hatte. Dies beinhaltet sogar, dass er Familienmitglieder nennen muss, sollten diese ihm gegenüber die Urheberrechtsverletzung zugegeben haben.

Anwaltssuche Rheinland-Pfalz
Anwaltssuche Schleswig-Holstein

Recht auf Privatsphäre

Mieter, beziehungsweise Untermieter, genießen eine Unverletzlichkeit der Privatsphäre. Dieses Recht deckt auch die Internetnutzung ab. Daher müssen Vermieter keinen Prüfungs- und Kontrollpflichten nachkommen. Dazu zählt auch, dass sie ihre Mieter und Untermieter nicht über die Internetnutzung belehren müssen. Eine Haftung von Vermietern, indem sie als sogenannte Störer belangt werden, ist daher äußerst unwahrscheinlich.

Redaktion: www.azetpr.com