Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Unfall ist nicht gleich Unfall – zumindest nicht für die private Unfallversicherung. Ein solcher liegt gemäß Definition der Versicherungen nur dann vor, wenn „ein plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes Ereignis unfreiwillig zu einer Gesundheitsschädigung führt“.
Das heißt, knickt jemand mit dem Fuß um, weil sie oder er über ein Hindernis gestolpert ist, so zahlt die Versicherung nach § 178 VVG (Versicherungsvertragsgesetz); denn das Ereignis wurde plötzlich und von außen verursacht. Ist die Person allerdings durch Ungeschicklichkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit gestürzt, zahlt die Versicherung nicht, da keine Einwirkung von außen zu erkennen war.
Bei Schadensmeldung auf wesentliche Fakten beschränken
Was nach den herkömmlichen Alltagsdefinitionen ein klassischer Unfall ist, kann juristisch betrachtet sehr komplex sein: Aufgrund winziger Details kann sich ein Malheur als Ungeschicklichkeit erweisen, bei der die Versicherung den Schaden nicht übernimmt. Demnach ist es ratsam, sich in der Schadensmeldung auf wesentliche, sicher feststehende Fakten zu beschränken und frühzeitig einen Anwalt um Rat zu fragen.
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Einwirkung von außen
Ein wesentliches Merkmal eines Unfalles ist die Einwirkung von außen. Die Versicherungen schließen auf diese Weise aus, dass sie für Unglücksfälle zahlen müssen, die durch Krankheiten hervorgerufen worden sind. Kommt es jedoch beispielsweise durch einen Schwächeanfall zu einem Sturz, dessen Aufprall zu einem Knochenbruch führt, stellt der Aufprall ein Unfallereignis dar. Die Versicherung muss zahlen.
Plötzlich und unvorhergesehen
Häufig streiten sich die Versicherungen mit den Versicherungsnehmern über das Merkmal des „plötzlich“ eingetretenen Ereignisses. Hier geht es um die Frage, ob Ereignisse, die über einen längeren Zeitraum auf den Betroffenen einwirken, wie das Einatmen giftiger Dämpfe oder Erfrierungen eines verirrten Bergsteigers, einen Unfall darstellen. In solchen Fällen muss die Versicherung zahlen, wenn das Ereignis für die Betroffenen unerwartet und unvorhergesehen, d. h. für diesen „plötzlich“ eingetreten ist.
Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zurate ziehen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Online-Anwaltssuchdienst der Kammer.
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Was müssen Versicherte Ihrer Versicherung im Ernstfall mitteilen? Erfahren Sie es in unserem Blogbeitrag zum Thema.
Redaktion: AzetPR