Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wer baut, ist nicht immer vor Baumängeln gefeit. Bei jedem Bauschritt ist es ratsam, sich mit dem Handwerker genauestens zu verständigen. Dennoch kann die Kommunikation misslingen.
In welchem Fall kann der Bauherr vom Auftragnehmer verlangen, einen Mangel zu beseitigen und die Kosten zu übernehmen? Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte jeder Auftraggeber von Anfang an bestimmte Regularien einhalten.
Abnahme als zentrale Handlung
Bevor alle Beteiligten eine Abnahme durchführen, sei es eine Teilabnahme beim Rohbau oder die Schlussabnahme, kann der Bauherr stets die Beseitigung von Mängeln verlangen. Der Handwerker ist somit verpflichtet, einen Mangel auch ohne Fristsetzung unverzüglich zu beseitigen. Nach der Abnahme gestaltet es sich anders. Dann muss der Handwerksbetrieb mit einer Fristsetzung aufgefordert werden, den Baumangel zu beheben. Dabei muss die Frist den Bedingungen entsprechend angemessen sein. Mit der Abnahme trägt also der Bauherr die Beweislast für Mängel. Vor der Abnahme liegt die Beweislast beim Unternehmer. Erhebt der Bauherr vor der Abnahme des Bauwerks eine Mängeleinrede, so hat der Unternehmer vor der Abnahme zu beweisen, dass seine Leistung mangelfrei und damit abnahmefähig ist.
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Bauherr darf teilweise Schadenersatz fordern
Läuft die Frist ab, ohne dass der Handwerker die Mängel behoben hat, darf der Auftraggeber sie selbst beseitigen und Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Jedoch hat er auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder unter Umständen gar Schadenersatz zu fordern. Zudem kann ein Minderungsanspruch gegeben sein. Dies bedeutet, dass der Bauherr dem Auftragnehmer eine geringere Summe als den eigentlich vereinbarten Baupreis zahlt. Die Minderung richtet sich danach, wie der Mangel das vereinbarte Werk beeinflusst.
Mängel sofort und detailliert dokumentieren
Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der mangelhafte Bauzustand festgestellt wird, sollte er unbedingt unverzüglich und umfassend dokumentiert werden. So ist zum Beispiel wichtig, zeitnah Bildmaterial vom konkreten Mangel anzufertigen. Außerdem ist es häufig sinnvoll, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Auch kann eine gerichtliche Beweissicherung des Bauzustandes mit einem gerichtlich bestellten Gutachter erwogen werden.
Mangelursachen müssen nicht erfasst werden
In jedem Fall sollte der Mangel so genau wie möglich angezeigt werden, damit der Handwerker zweifelsfrei erkennen kann, was gerügt wird. Dabei ist es ausreichend, das Erscheinungsbild zu beschreiben. Mangelursachen müssen nicht benannt werden. Darüber hinaus sollten Bauherren stets Folgendes bedenken: Bei arbeitsteiligen Bauvorhaben ist es oft nicht einfach, einen Baumangel einem konkreten Handwerker zuzuordnen. Als Betroffener ist es deshalb empfehlenswert, sich Rechtsrat einzuholen.
Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zurate ziehen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Online-Anwaltssuchdienst der Kammer.
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Redaktion: AzetPR