Mann auf Sofa mit Unterlagen für Testamentsanfechtung

In vielen Fällen können Erben das Testament anfechten, wenn sie sich übergangen fühlen. © Foto: Andrea Piacquadio_Pexels.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wer sich durch das Testament eines nahen Verwandten übergangen fühlt, weil er unrechtmäßig nicht als Erbe aufgeführt ist, muss nicht zwingend zurückstecken. So kann jeder Pflichtteilsberechtigte ein Testament anfechten, wenn er dadurch profitieren würde. Ist dem Erblasser ein Irrtum unterlaufen oder wurde er beim Verfassen sogar bedroht, ist dies ein möglicher Grund, ein wirksames Testament anzufechten. Zu berücksichtigen ist allerdings die knappe Frist von einem Jahr ab Bekanntwerden des Irrtums. Ist die Wirksamkeit des Testaments selbst fraglich, können Antragsteller diese vor Gericht prüfen lassen.

Welche Schenkungen sich auf eine Erbschaft auswirken, erfahren Sie im Blogbeitrag zum Thema.

Prüfung der Testamentswirksamkeit: Noch keine Testamentsanfechtung

Wird die Wirksamkeit eines Testaments nachträglich in Frage gestellt, sprechen Laien häufig von einer Testamentsanfechtung. Aus juristischer Sicht ist das jedoch nicht korrekt. Zunächst geht es um die Frage, ob der Erblasser testierfähig, also im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war und der Inhalt des Testaments in rechtlich zulässiger Weise verfasst wurde. Es gibt zwei Verfahrensarten, um dies festzustellen. Für ein Erbscheinsverfahren beim Amtsgericht muss der Antragsteller im ersten Schritt aussagekräftige Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers vorlegen. Als zweite Verfahrensweise kann ein Erbenfeststellungsverfahren eingeleitet werden. Dies ist ein Zivilprozess, in dem die streitenden Parteien den relevanten Sachverhalt selbst vor Gericht darlegen. In der Realität sind allerdings beide Verfahren nur selten erfolgreich, da eine Testierunfähigkeit im Nachhinein schwer nachzuweisen ist.

Testamentsanfechtung bei Irrtum des Erblassers

Bei der Testamentsanfechtung im juristischen Sinne geht es um die Anfechtung eines wirksam errichteten Testaments, weil der Erblasser über dessen Inhalt im Irrtum war oder eine solche testamentarische Erklärung gar nicht abgeben wollte und dies bei Kenntnis der Sachlage auch nicht getan hätte. Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Erblasser einen sogenannten Pflichtteilsberechtigten im Testament nicht berücksichtigt hat, da er nichts von dessen Existenz wusste. Oder die Person wurde erst nach Verfassen des Testaments zum Erbberechtigten. „Pflichtteilsberechtigt“ meint alle Personen, die ein gesetzliches, nicht zu umgehendes Anrecht auf einen bestimmten Teil des Erbes haben, den Pflichtteil. Dies können Ehepartner und Kinder oder gegebenenfalls sogar Eltern sowie Enkel des Erblassers sein. Ein weiterer Grund zur Testamentsanfechtung: Der Verfasser wurde bedroht.

Wer kann ein Testament anfechten

Im Regelfall ist jeder zur Anfechtung berechtigt, für den eine Aufhebung des Testaments von Vorteil wäre. Davon abweichend kann ein irrtümlich übergangener Pflichtteilsberechtigter das Testament nur selbst anfechten. Auch der Erblasser kann in bestimmten Fällen anfechtungsberechtigt sein: Setzen Herr Müller und seine Lebenspartnerin Frau Schmidt einen Erbvertrag ohne Rücktrittsrecht auf, kann der Erbvertrag bei Beziehungsende prinzipiell nur mit beidseitiger Zustimmung aufgehoben werden. Lehnt Frau Schmidt ab und Herr Müller heiratet eine andere Frau, wird diese Ehepartnerin pflichtteilsberechtigt. Erblasser Müller kann den alten Erbvertrag nach der Eheschließung anfechten. Die Frist für eine Anfechtung wegen Irrtums beträgt ein Jahr und beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Grund bekannt wurde. Spätestens nach 30 Jahren erlöschen jedoch sämtliche Anfechtungsrechte.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/.

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Redaktion: AzetPR