Ein Anwalt bei der Gestaltung eines Ehevertrages

Ein Ehevertrag kann vor unliebsamen Überraschungen schützen ©Foto: advogadoaguilar_pixabay.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Viele Ehen werden heutzutage geschieden. Eine notari­elle Verein­barung über Unterhalt und Gütertren­nung schützt vor un­liebsamen Überraschungen.

Welche Regelunen bei der Scheidung von binationalen Ehen gelten, erfahren Sie im Blogbeitrag zum Thema.

Ohne Regelung leben Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft

Treffen Eheleute keine besondere Regelung, leben sie als Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen der Eheleute bleibt zwar getrennt und jeder ist Alleineigentümer seines eingebrachten und hinzuerworbenen Vermögens. Doch bei einer Scheidung erwirbt jeder der beiden Ehepartner einen schuldrechtlichen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, den der andere Ehepartner während der Ehe erreicht hat.

Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen das Vermögen vermehrt wurde oder in welcher Form dies geschehen ist. Bei langer Ehedauer, in der größere Vermögenswerte erworben wurden, kann ein solcher Ausgleich häufig nur durch Verkauf der Werte finanziert werden.

Eine Gütertrennung vereinbaren

Hiervor schützt die durch Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung. In diesem Fall bleiben Eigentum und Besitz eines jeden Ehegatten getrennt. Ein Ausgleichsanspruch auch bei ungleichmäßig verteiltem Vermögen ist nicht gegeben. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Vermögenswerte erst während der Ehe erworben wurden.

Vor der Ehe um den Hausrat kümmern

Bei einer Trennung kommt es unter den Eheleuten häufig zum Streit darüber, wem welcher Hausratsgegenstand gehört. Nicht selten muß bei gemeinsamen Eigentum der Familienrichter eine kostspielige Aufteilung vornehmen, da eine Einigung zwischen den zerstrittenen Ehepartnern nicht mehr möglich ist. Abhilfe schafft hier ein Ehevertrag, in dem bereits bei der Heirat festgelegt wird, wem welcher Gegenstand gehört und wie er im Falle der Trennung der Eheleute aufzuteilen ist.

Wie steht es um den Versorgungsaugleich?

Wird eine Ehe geschieden, schreibt das Gesetz vor, die Ansprüche auf Altersvorsorge, die während der Ehe erworben wurden, jeweils zur Hälfte aufzuteilen. Betroffen sind die Rentenansprüche beider Eheleute gegenüber gesetzlichen und privaten Rententrägern (z. B. LVA, BfA oder betriebliche Altersversorgungen). Hat nur ein Ehegatte in dieser Form Versorgungsansprüche erworben, kann der Versorgungsausgleich zu unliebsamen Überraschungen führen.

Ehepaare können deshalb in einem Ehevertrag Regelungen zum Versorgungsausgleich treffen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. So kann der Versorgungsausgleich gänzlich ausgeschlossen werden. Ebenso können sich die Eheleute verpflichten, für den anderen Partner eine private Altersversorgung zu finanzieren, um im Falle der Scheidung die eigene Altersvorsorge nicht zu gefährden.

Ausgleichs- und Rückforderungsanspruch

Erfolgen Zuwendungen eines Ehepartners während der Ehe an den anderen, kann bei Beendigung der Ehe ein Ausgleichs- und Rückanforderungsanspruch nur gestellt werden, wenn dies ausdrücklich zwischen den Eheleuten vereinbart wurde.

Die Unterhaltsansprüche regeln

Schon bei der Heirat können Ehepartner im Ehevertrag festlegen, daß bei rechtskräftiger Scheidung ihrer Ehe wechselseitige Unterhaltsansprüche wegfallen. Ebenso können Zeitspannen vereinbart und auch befristet werden, in denen Unterhalt zu leisten ist. Auch über die Höhe des Unterhaltes sind Absprachen möglich.

Aber Achtung: Bei langer Ehedauer kann die Angemessenheit solcher Unterhaltsvereinbarungen richterlich überprüft werden, da sich die Lebensverhältnisse der Eheleute, z. B. durch die Geburt gemeinsamer Kinder, wesentlich verändert haben können.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen. Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.

Unter welchen speziellen Bedingungen  eine Heirat zur Mithaftung von Schulden verpflichtet, erfahren Sie im Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR