Schäden durch Sturm an einem Haus

Bei Sturm-, Hagel-, oder Wasserschäden haftet häufig die Versicherung. © Foto: Jan-Mallander_Pixabay.com

 

Durch die extremer werdenden Wetterlagen mit Hagel, Sturm oder Starkregen, haben sich die meisten Menschen für eine Versicherung entschieden. So sind Schäden am Haus und Auto abgedeckt. Es gibt jedoch einiges zu beachten, damit die Versicherung im Schadensfall einspringt. Weigert sich die Versicherung, den Schaden zu regulieren, können Geschädigte auf verschiedenen Wegen zu ihrem Recht gelangen.

Welche Fehler privaten Wohnungsvermietern am häufigsten unterlaufen, erfahren Sie im Blogbeitrag zum Thema.

Schäden schnell melden

Betroffene sollten Schäden schnellstmöglich ihrer Versicherung melden. In jedem Fall sollten sie dies vor dem Beauftragen von Handwerkern tun. Die Versicherung muss die Möglichkeit haben, den Schaden selbst zu begutachten. Der Versicherte ist außerdem dazu verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten.

Das umfasst Maßnahmen wie das provisorische Abdichten beschädigter Fenster oder das Leerpumpen und Trocknen überfluteter Räume. Die Kosten hierfür sind vom Versicherungsumfang umfasst. Kann der Versicherer die Schäden nicht vorher begutachten, weil Eile geboten ist, sollten die Schäden mit Fotos und Quittungen dokumentiert werden.

Selbstständiges Beweisverfahren einleiten

Immer wieder kommt es vor, dass Versicherungen bei der Schadensregulierung entweder auf Zeit spielen oder nur einen geringen Teilbetrag zahlen, in der Hoffnung, dass der Geschädigte nicht vor Gericht zieht. In diesen Fällen stehen Versicherten mehrere Optionen zur Verfügung. Eine davon ist das Einleiten eines selbständigen Beweisverfahrens. Bei diesem stellt ein von einem Gericht bestellter Sachverständiger die Schadensursache und –höhe fest.

Dieses Verfahren ist in der Regel schnell abgeschlossen. Eine Zahlungsverpflichtung für die Versicherung ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Da das Gutachten jedoch von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stammt, wird es der Versicherung schwerfallen, gegen das Gutachten zu argumentieren.

Klageverfahren langwierig

Alternativ kann der Versicherte versuchen, in einem Klageverfahren direkt auf Zahlung zu klagen. Für das Einklagen muss er allerdings die exakte Schadenshöhe kennen. Bis es zu einem Urteil kommt, vergehen oft Monate. Ist das Urteil gefallen, kann daraus der Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung einleiten. Ein vorangestelltes selbständiges Beweisverfahren kann die Verfahrensdauer der Klage abkürzen.

Privatgutachten selten zielführend

Betroffene haben auch die Möglichkeit, einen selbst ausgewählten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Dieses hat allerdings keine bindende Wirkung. In der Regel bestellt die Versicherung dann einen eigenen Gutachter, sodass die Differenzen vor Gericht beigelegt werden müssen.

Wann zahlt welche Versicherung?

Die Wohngebäudeversicherung deckt Sturm- und Hagelschäden ab, wenn das Sturmrisiko mitversichert ist. Wurde durch Sturm und Hagel die Wohnungseinrichtung verwüstet, kommt dafür die Hausratsversicherung auf. Das gilt auch für Folgeschäden wie Verluste durch ein abgedecktes Dach.

Für die Absicherung gegen Schäden durch Überschwemmungen und Starkregen ist eine extra Elementarschadenversicherung notwendig. Diese kann mit der Wohngebäudeversicherung und der Hausratversicherung abgeschlossen werden. Sturm-, Hagel- und Überschwemmungsschäden am Auto übernimmt die Teilkaskoversicherung. Das gilt auch, wenn das Auto in der Tiefgarage stand.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen. Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.

Wie Sie Verträge formgerecht kündigen, erfahren Sie im Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR