Mann unterzeichnet Vertragsformular für eine Mietwohnung.

Verwenden Vermieter ein vorgefertigtes Vertragsformular, sollten sie dieses achtsam prüfen. © Foto: Pixabay_pexels.com

Vorsicht bei Standard-Mietverträgen

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Viele private Wohnungsvermieter verwenden ein vorgefertigtes Vertragsformular. Sind einzelne Passagen unvollständig ausgefüllt oder angekreuzt, bleiben wesentliche Aspekte nicht geregelt. Ein besonders häufiges Beispiel ist die Renovierungspflicht. Zudem bestehen oft falsche Vorstellungen, was das Mietrecht zulässt. So dürfen Kleintiere wie Meerschweinchen oder Vögel auch ohne eine entsprechende Erlaubnis im Mietvertrag gehalten werden.

Was gehört in den Mietvertrag?

Ein Mietvertrag sollte stets die Bestandteile der Miete im Einzelnen auflisten sowie zwischen Kaltmiete und einzelnen Betriebskosten unterscheiden. Verwenden Vermieter Begriffe wie Warm-, Inklusiv- oder Bruttomiete, können Mieter später die Betriebskostenabrechnung zurückweisen. Dies ist ein wichtiger Faktor für den Vermieter, wenn er beispielsweise steigende Warmwasser- oder Heizkosten nicht in Rechnung stellen kann. Auch die sogenannte Mietsache, die Wohnung, sollte konkret beschrieben werden. Sind Gartenanteil, Stellplatz oder Keller mit vermietet?

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Alle Regelungen schriftlich festhalten

Mündliche Absprachen vor dem Vertragsschluss sollten unbedingt konkret in einem Vertragsformular aufgeführt und beiderseits unterschrieben werden. Hierzu gehören auch Arbeiten, die für die vollständige Nutzbarkeit der Wohnung noch auszuführen sind. Im gegebenen Einzelfall kann das Vertragsformular festhalten, dass nichts vereinbart wurde. Auch Schönheitsreparaturen können vertraglich auf den Mieter übertragen werden. Die genaue Formulierung sowie sonstige Voraussetzungen der Vertragsklauseln hängen dabei vom Einzelfall ab. Fehlt die entsprechende Klausel zur Renovierung oder ist diese nicht angekreuzt, gilt die gesetzliche Grundregel: Der Vermieter bleibt für den Erhalt seiner Immobilie zuständig.

Befristung nur in Ausnahmefällen

Befristete Mietverträge sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Hierfür müssen Vermieter konkrete Gründe, wie zum Beispiel einen geplanten Umbau oder Abriss vor Beginn des Vertrags benennen und in diesen aufnehmen. Andernfalls gilt das Mietverhältnis als unbefristet.

Bei längeren Mietverhältnissen können auch eine Eigenbedarfskündigung, Mieterhöhungen oder die Weitergabe von Modernisierungskosten eine wichtige Rolle spielen. Das Mietrecht macht hier sehr genaue Vorgaben und setzt Fristen. Die meisten privaten Vermieter, die diese Vorgaben nicht genau kennen, scheitern daher mit kurzen, selbst verfassten Schreiben ohne rechtlichen Rat. Reine Instandhaltungen, etwa der Ersatz einer alten, kaputten Heizung, gehören nicht zur Modernisierung.

Im Ernstfall sollten Betroffene einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zurate ziehen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Online-Anwaltssuchdienst der Kammer.

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Apropos Privat-Vermietung: Sie möchten Ihre Ferienwohnung an Touristen vermieten? Welche Regelungen zu beachten sind, erfahren Sie im Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR