Ärztin sitzt am Laptop nach Behandlungsfehler

Ärzte müssen Patienten über einen möglichen eigenen Behandlungsfehler oder Fehler anderer Ärzte informieren. © National Cancer Institute_unsplash

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Können sich Menschen aufgrund einer Verletzung oder Krankheit nicht mehr selbst helfen, vertrauen sie auf einen approbierten Arzt. Mediziner wiederum sind dem ungeschriebenen Gebot der Heilkunde verpflichtet, ihren Patienten nicht zu schaden. Kommt es dennoch zu einem Behandlungsfehler, ist der richtige Umgang damit für beide Seiten entscheidend.

Warum Sie sich bei der Meldung eines Unfalls an die Versicherung auf die wesentlichen Fakten beschränken sollten, erfahren Sie im Blogbeitrag zum Thema.

Über Fehler informieren

Nach dem deutschen Patientenrechtegesetz sind Ärzte verpflichtet, Patienten mögliche eigene Behandlungsfehler oder Behandlungsfehler anderer Ärzte mitzuteilen. Diese Informationspflicht gilt, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder der Patient ausdrücklich nachfragt. Wann genau ein Behandelnder den Patienten in Kenntnis zu setzen hat, ist gesetzlich eher ungenau definiert. Sind für einen Mediziner Umstände erkennbar, die einen Behandlungsfehler annehmen lassen, muss der Behandelnde den Patienten unter den genannten Voraussetzungen darüber informieren.

Die Identifizierung von Behandlungsfehlern ist meist schwer

Unterrichtet ein behandelnder Arzt den Patienten über einen wahrscheinlichen Behandlungsfehler, darf diese Aussage in einem Straf- oder Bußgeldverfahren nicht zu Beweiszwecken gegen ihn verwendet werden. Allerdings darf die Aussage des Arztes im Fall eines Schadensersatzprozesses hinzugezogen werden. Generell ist es wichtig, so sachlich wie möglich mit Problemen im Behandlungsverlauf umzugehen. In vielen gerichtlichen Verfahren stellen sich Annahmen von Behandlungsfehlern als unvermeidbare Komplikationen oder sogenannte schicksalhafte Verläufe heraus. Aus diesem Grund ist es für Patienten wichtig, genau nachzufragen und alle Informationen über die Behandlung zu sammeln.

Transparenter und offener Umgang

Auf die typischen Risiken einer Behandlung muss der Patient vor der Durchführung hingewiesen werden. Nicht jede ärztliche Behandlung kann zum gewünschten Erfolg führen. Sollte ein unerwünschter Behandlungsverlauf auftreten, muss nicht automatisch ein Schadensersatzanspruch entstehen. Andererseits besteht bei menschlichem Handeln immer Raum für Fehler, die gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen. Für diesen Fall sind Ärzte verpflichtet, sich mittels einer entsprechenden Versicherung abzusichern. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig, dass der Patient nicht nur objektiv informiert wurde, sondern sich in der Kommunikation mit dem Arzt auch wahrgenommen fühlt.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zurate ziehen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Online-Anwaltssuchdienst der Kammer.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen. Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.

Wie Sie sich bei Fahrgemeinschaften rechtlich absichern, erfahren Sie im Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR