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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Stellen Sie sich vor: Sie sind als Kraftfahrer in einen Unfall verwickelt. Ihre Kfz-Werkstatt transportiert den Wagen ab und der Kundendienst-Meister bietet Ihnen nicht nur einen Mietwagen an, sondern sagt: „Dann können wir doch auch die Schadensregulierung mit der Versicherung für Sie erledigen. Sie haben dann mit dem ganzen Papierkram nichts zu tun!“ Das klingt doch verlockend. Warum also nicht? Aus der Sicht des Geschädigten kann man vor einer solchen Vorgehensweise jedoch nur warnen.

Denn damit das Opfer nicht auf den Kosten sitzen bleibt, sollte direkt nach dem Unfall zunächst die Haftungsfrage geklärt werden und auch, ob mit vollem Schadensersatz gerechnet werden kann oder nur mit einer Quote. Wenn das Fahrzeug schon älter ist, stellt sich ferner die Frage, ob die Versicherung die Reparaturkosten noch übernimmt – auch wenn es gut gepflegt ist und gerade eine neue TÜV-Plakette bekommen hat. Und schließlich: Wird die Versicherung die Mietwagenkosten übernehmen?

Nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer Koblenz sind zur Abgabe einer halbwegs verlässlichen Prognose genaue Kenntnisse aus dem Verkehrsrecht erforderlich, über die nur ein ausgebildeter Rechtsanwalt verfügt. Beratungsfehler zu diesem Zeitpunkt ziehen schwerwiegende finanzielle Schäden für das Opfer nach sich.

Auch als zufriedener Kunde eines Autohauses ist es leichtfertig, Folgendes zu verkennen: Wenn es um die Frage geht, ob eine Abrechnung auf Totalschadenbasis erfolgen muss oder aber auf Reparaturbasis rechtlich möglich ist, hat das Autohaus durchaus eigene Interessen. Für den Händler kann es – vom Einzelfall abhängig – durchaus wirtschaftlich interessanter sein, ein Ersatzfahrzeug zu verkaufen und mit dem Unfallwagen selbst zu handeln, als das Unfallfahrzeug zu reparieren. Kann man bei solchen handfesten wirtschaftlichen Eigeninteressen wirklich erwarten, dass hier eine ausschließlich an den Interessen des Geschädigten orientierte Beratung erfolgt?

Man wird es auch keinem Autohaus verdenken können, dass es dem Kunden einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur anbietet. Schließlich tragen Einkünfte aus der Vermietung von Ersatzfahrzeugen zum wirtschaftlichen Erfolg eines Betriebes bei. Doch Vorsicht! – Nicht jeder hat einen Mietwagenanspruch, und wenn dieser gegeben ist, muss das Mietwagenangebot marktgerecht sein. Und schließlich ist es für den Geschädigten in den meisten Fällen sinnvoller, auf den Mietwagen zu verzichten und stattdessen Nutzungsausfall geltend zu machen. Auch wenn es um die Durchsetzung der Ansprüche auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder Haushaltsführungsschaden geht, ist der Geschädigte bei einem im Verkehrsrecht versierten Anwalt besser aufgehoben. Sind nämlich die Weichen in der Schadensregulierung bereits zu Anfang falsch gestellt worden, wird sich kaum ein fachkundiger Anwalt darauf einlassen, den bereits völlig verfahrenen Fall noch zu übernehmen. Viele Ansprüche sind dann für immer verloren.

Risiken bestehen allerdings auch für das Autohaus. Wer einen Geschädigten bei der Schadensregulierung berät und dabei Fehler begeht, der haftet auf Schadenersatz wegen Verletzung dienstvertraglicher Pflichten. Das Autohaus haftet für jeden auch nur leicht fahrlässigen Beratungsfehler seiner Mitarbeiter. Ein solcher Fehler kann schon darin liegen, dass der Mitarbeiter die Haftung falsch eingeschätzt hat und dem Geschädigten in Unkenntnis des genauen Unfallhergangs eine bestimmte Maßnahme empfiehlt, die sich im Nachhinein als falsch herausstellt. Kommt es dann zum Streit mit dem Geschädigten, wird die Kundenbeziehung dauerhaft geschädigt.

Das Verkehrsrecht hat sich im Laufe der Zeit immer mehr zu einer Spezialmaterie entwickelt. Die Anwaltschaft hat deshalb den „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ eingeführt. Wer Fachanwalt werden will, muss für dieses Rechts­gebiet sowohl besondere theoretische Kenntnisse als auch über­durchschnittliche prak­tische Erfahrungen als Rechtsanwalt haben, die in regelmäßigen Fortbildungen aktualisiert werden müssen. „Dass der Gesetzgeber im Gegenzug mit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz eine ‚Rechtsberatung light‘ eingeführt hat, ist geradezu verbraucherfeindlich“, so die Rechtsanwaltskammer Koblenz.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechts­anwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuz­nach, Koblenz, Mainz und Trier.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Redaktion: www.azetpr.com