Verliert die Fluggesellschaft den Koffer, muss sie Ersatz leisten.
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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Der Alptraum eines jeden Reisenden am Urlaubsort wird wahr: Man steht am dicht umdrängten Gepäckband, das sich nach und nach lichtet. Dann die schlichte Gewissheit: Der Koffer ist weg. Was nun?

Nach dem Check-in verloren? Fluggesellschaft leistet Ersatz

Wenn das Gepäck nach ordnungsgemäßem Einchecken in der Obhut der Fluggesellschaft verschwindet, ist – unabhängig vom Bestehen eigener Versicherungen – der Ersatz des Schadens gewährleistet: Alle Fluggesellschaften leisten Ersatz für verlorene oder be­schädigte Gepäckstücke. Hier heißt es dann Nach­weise zur Höhe des Schadens bringen: Was war der Koffer wert, welche Gegenstände befanden sich im Koffer, wie alt waren sie und zu welchem Anschaf­fungspreis wurden sie erworben?

Was aber tun, wenn das Gepäck nicht in der Obhut der Fluggesellschaft verloren ging? Etwa dann, wenn bei Abflug oder Ankunft am Flughafen das Gepäck abhan­den kam. Der erste Gedanke an die eigene Hausratversicherung, die eintrittspflichtig sein könnte, muss gleich verworfen werden. Deren Inanspruchnahme kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn es sich – auch auf Reisen – um einen Einbruchdiebstahl handeln würde.

Reisegepäckversicherung kann helfen

Wohl dem, der in einer solchen Situation über eine Reisegepäckversicherung verfügt. Allerdings gibt es auch hier viele „Haken und Ösen“: Vom Versicherungsschutz umfasst ist sowohl der Diebstahl als auch das Verlieren von Gepäck, sofern es nicht liegen ge­lassen wurde. Das Versicherungsunternehmen ist bei ungeklärtem Abhandenkommen leistungspflichtig. Der Versicherungsnehmer selbst hat nur den Verlust und dessen Unfreiwilligkeit zu beweisen.

Grobe Fahrlässigkeit des Reisenden führt allerdings zum Ausschluss des Versicherungsschutzes: Auch bei einer Reise muss zwar die Aufmerksamkeit nicht vor­wiegend und nicht ununterbrochen auf die eigene Habe gerichtet sein. Die Sorgfaltsanforderungen steigen allerdings mit dem Wert der Gepäckstücke. Maß­gebend ist auch, ob das Gepäck in der besonderen Situation verlustgefährdet war. Dies wird für die Situa­tion in einem Flughafen ohne Weiteres zu bejahen sein. Bei der Schadenabwicklung muss daher im Einzel­nen vorgetragen werden, in welcher Weise das Ge­päck platziert und beobachtet wurde. Wenn die übli­chen Sorgfaltspflichten erfüllt wurden, wird sich das Versicherungsunternehmen nicht auf einen Fall grober Fahrlässigkeit berufen können.

Nach Diebstahl oder Verlust direkt handeln

Bei dem Diebstahl des Gepäcks aus dem verschlosse­nen Hotelzimmer wird sich das Versicherungsunter­nehmen nur ausnahmsweise (z. B. beim Schlüsselver­lust) auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsneh­mers berufen können.

In jedem Fall sind die vom Versicherungsnehmer ein­zuhaltenden Obliegenheiten zu beachten, wonach eine Verpflichtung zur unverzüglichen Schadenanzeige bei dem Versicherungsunternehmen besteht, der Schaden gering zu halten ist und Ansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden müssen. Schäden durch strafbare Handlungen sind außerdem unverzüglich den zuständigen Polizeidienststellen unter Einreichung ei­ner Liste aller in Verlust geratenen Dinge anzuzeigen und sich über diese Anzeige eine Bescheinigung der Polizei ausstellen zu lassen.

Im Ernstfall sollten Betroffene einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zurate ziehen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Online-Anwaltssuchdienst der Kammer.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen. Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.

Was Urlauber über ihre Rechte auf Reisen sonst noch wissen sollten, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR