Familie hängt Bild auf

Schönheitsreperaturen sind meist im Vertrag enthalten, können aber rechtsunwirksam formuliert sein. ©Foto: HiveBoxx_unsplash

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Über die Rechte und Pflichten von Mietern beim Auszug kursieren zahlreiche Gerüchte und Irrtümer, die sich hartnäckig halten. So können beispielsweise viele Vertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag durch den Mieter unwirksam sein. Stellen Mieter hingegen die bis Vertragsende laufenden Mietzahlungen ein, um diese ohne Rücksprache vom Vermieter mit der Kaution verrechnen zu lassen, kann dies erhebliche finanzielle Folgen haben. Mieter oder Vermieter, die sich bezüglich ihrer Rechte und Pflichten absichern und unnötige Kosten vermeiden wollen, sollten sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Was bei der Tierhaltung in Mietwohnungen zu beachten ist, lesen Sie im Blogbeitrag.

Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag häufig unwirksam

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter ist die Verpflichtung des Mieters zu sogenannten Schönheitsreparaturen beim Auszug. Oftmals herrscht Uneinigkeit darüber, ob und in welchem Umfang diese vorgenommen werden müssen. Schönheitsreparaturen umfassen zum Beispiel das Tapezieren und Streichen von Türen, Innenseiten von Fenstern, Wänden, Decken, Heizkörpern, Fußleisten, Balkontüren, Leitungen und Wohnungseingangstüren sowie die Fußbodenpflege. Obwohl diese Reparaturen per Gesetz der Instandhaltung des Mietobjekts dienen und somit eigentlich Vermietersache sind, wird die Verantwortung oftmals durch den Vertrag an den Mieter abgegeben. In vielen verschiedenen Fällen wurden Vertragsklauseln durch den Bundesgerichtshof jedoch als unwirksam erklärt.

Dies kann beispielsweise einen starren Plan mit festgelegten Renovierungszeiten betreffen. Eine Pflicht zu laufenden Schönheitsreparaturen kombiniert mit einer verpflichtenden Schlussrenovierung ist ebenfalls unzulässig. Welche Maßnahmen Mieter vor ihrem Auszug tatsächlich durchführen müssen, hängt vom Einzelfall ab.

Eigenständige Nachmietersuche berechtigt nicht zu frühzeitigem Auszug

Die Annahme, dass ein Mieter seine Kündigungsfrist verkürzen kann, indem er dem Vermieter drei potenzielle Nachmieter vorstellt, ist ebenfalls ein Irrtum. Der Vermieter kann frei über die Neuvermietung entscheiden und ist nicht verpflichtet, einen der vorgeschlagenen Interessenten anzunehmen. Empfindet der Vermieter allerdings einen der präsentierten Nachmieter als geeignet, kann in bestimmten Fällen ein vorzeitiger Auszug des Mieters möglich sein.

Miete nach Kündigung unbedingt weiterzahlen

Nach Kündigung eines Mietvertrages entstehen häufig Irrtümer über die weiteren Mietzahlungen bis Ende der Vertragslaufzeit. So gehen Mieter mitunter fälschlicherweise davon aus, dass sie die Zahlungen nach ihrer Kündigung einstellen können und die Miete für die verbleibende Zeit stattdessen von der Kaution abgezogen wird. Die Kaution dient dem Vermieter allerdings als Sicherheit für Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Das heißt, der Mieter gerät durch dieses Vorgehen in Zahlungsverzug und es kann im schlimmsten Fall zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommen.

Genauso ist es ein Irrglaube, dass Mieter, die vor Mietzeitende ausziehen, nur noch die Kaltmiete zahlen müssen. Tatsächlich stehen dem Vermieter jedoch die vollständigen vereinbarten Nebenkosten bis zum letzten Tag des Mietverhältnisses zu. Eventuelle Überschüsse, da zum Beispiel keine Wasserkosten mehr entstehen, werden ermittelt und dem Mieter erstattet.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen. Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.

Wie Sie Verträge formgerecht kündigen, erfahren Sie im Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR