Katze und Hund

Bevor Mieter sich ein Haustier zulegen, muss oftmals der Vermieter zustimmen. ©Foto: africa studio_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Nicht nur Hund und Katze – auch Spinnen, Schlangen oder andere Reptilien und Amphibien finden überall ihre Anhänger. Oft kennen Haustierbesitzer jedoch nicht die mietrechtlichen Vorgaben. Generell gilt, dass die Haltung der Haustiere andere Bewohner oder die Mietsache selbst nicht gefährden oder stören darf. Bei lautem Hundegebell können sich beispielsweise Nachbarn gestört fühlen. Eine hohe Anzahl von Aquarien kann sich negativ auf Statik und Gebäudesicherheit auswirken und damit eine Gefährdung darstellen. Erfahren Sie, was bei der Tierhaltung in einer Mietwohung zu beachten ist.

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Kleintiere sind erlaubt

Prinzipiell ist die Tierhaltung in Mietwohnungen erlaubt. Das heißt, der Vermieter muss ihr ohne Regelung hierzu im Mietvertrag nicht ausdrücklich zustimmen. Standardisierte Verträge dürfen die Haltung von Kleintieren, Hunden oder Katzen nicht ohne Weiteres verbieten. Das gilt zumindest bis zu einer gewissen Anzahl an Tieren. Für die Kleintierhaltung müssen Mieter aber nicht extra eine Erlaubnis einholen, auch wenn der Mietvertrag sich diese vorbehält. Zu den Kleintieren gehören Fische, Ziervögel, Hamster, Mäuse, Kaninchen oder Meerschweinchen.

Erlaubnis des Vermieters einholen

Der Vermieter kann sich im Mietvertrag die Erlaubnis zur Tierhaltung vorbehalten. In vielen Verträgen steht es daher genau so. Wenn jedoch nichts Wesentliches gegen die Haltung von Tieren spricht, muss der Vermieter einwilligen. Die Genehmigung gilt aber nicht grundsätzlich für alle, sondern nur für das konkrete Tier. Schaffen Mieter sich zum Beispiel einen neuen Hund an, muss die Erlaubnis erneut angefragt werden. Ein Vermieter kann verlangen, dass ein Mieter Schutzmaßnahmen ergreift, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen durch die Tiere kommt. Zu denken ist dabei etwa an die Vorgabe, einen Hund tagsüber nicht über einen langen Zeitraum unbeaufsichtigt zu lassen, wenn der Hund in dieser Zeit fortlaufend laut bellt. Es handelt sich hierbei stets um Einzelfälle, abstrakte Vorgaben gibt es kaum.

Haustiere trotz Verbot

Werden ohne die Erlaubnis des Vermieters andere Tiere als Kleintiere gehalten, kann dieser die Abschaffung verlangen. Wenn der Vermieter die Tierhaltung allerdings über längere Zeit geduldet hat und sich der Mieter darauf verlassen konnte, dass diese erlaubt sei, kann der Unterlassungsanspruch des Vermieters entfallen. Bei einer Abmahnung sollte der Mieter in jedem Fall versuchen, eine Erlaubnis für die Tierhaltung zu bekommen. Im schlimmsten Fall kann der Mieter bei verbotswidriger Tierhaltung sogar eine Kündigung erhalten.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/.

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Welche Fehler private Vermieter häufig machen, lesen Sie im Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR