Autounfall

Egal ob großer Crash oder kleiner Parkrempler – wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, macht sich strafbar. Doch wo beginnt Fahrerflucht? © Foto: tommaso79_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Unabhängig davon, ob es sich um einen schweren Unfall mit Verletzten oder einen kleinen Auffahrunfall mit geringem Schaden handelt, ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort strafbar. Es kann sogar mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Doch ab wann genau gilt eine Handlung als Fahrerflucht? Für die Beteiligten eines Verkehrsunfalls ist es nicht immer eindeutig, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt sie weiterfahren oder sich vom Unfallort entfernen dürfen.

Was gilt eigentlich als Unfall?

Schon bei Kleinstschäden mit einem Streitwert von bis zu 100 Euro spricht man von einem Unfall. Hingegen hat das bloße Berühren eines anderen Autos, beispielsweise an der Stoßstange, grundsätzlich keine rechtlichen Folgen. Liegt kein Schaden vor, darf der Fahrer den Ort verlassen. Problematisch ist, dass ein Schaden oft nicht unmittelbar als solcher zu erkennen ist, zum Beispiel bei verdeckten Achsschäden, die bei Auffahrunfällen entstehen können. Auch wer völlig schuldlos ist und den Unfall keineswegs selbst verursacht hat, ist beteiligt. Er muss den Zusammenstoß allerdings bemerkt haben oder hätte ihn bemerken müssen.

Wann darf der Unfallort verlassen werden?

Unerlaubtes Entfernen liegt dann vor, wenn jemand nach einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden den Unfallort verlässt, ohne sich vorher mit den anderen Beteiligten auszutauschen oder die Polizei zu rufen. Ein Unfallbeteiligter darf nur dann wegfahren oder -gehen, wenn seine Person, sein Fahrzeug und die Art seiner Beteiligung festgestellt worden sind oder er eine angemessene Zeit gewartet hat. Nach Ablauf der Wartezeit muss die Polizei verständigt werden. Es reicht nicht aus, einen Zettel oder eine Visitenkarte an der Windschutzscheibe zu befestigen. Die Länge der Wartezeit ist nicht exakt definiert und richtet sich nach Schwere des Unfalls, Tageszeit, Witterung und Verkehrsdichte.

Lesen Sie hier, was Sie bei einem Verkehrsunfall im Ausland beachten sollten.

Mit welchen Sanktionen ist bei Fahrerflucht zu rechnen?

Bereits bei geringem Sachschaden kann ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt werden. Bei höheren Schadenssummen folgt eventuell sogar der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit oder die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung. Fahrerflucht kann auch mit „Punkten in Flensburg“ geahndet werden. Ab einer Verurteilung von drei Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen ist ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis möglich. Fahranfängern in der Probezeit drohen eine Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar. Ermöglicht der Unfallbeteiligte nachträglich die Feststellung seiner Personalien innerhalb von 24 Stunden freiwillig, wird die Strafe unter Umständen gemildert oder es wird von ihr ganz abgesehen. Das gilt allerdings nur für Unfälle im ruhenden Verkehr mit geringem Sachschaden.

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Liegt Fahrerflucht vor, macht die Kfz-Haftpflichtversicherung unter Umständen von ihrem Recht auf Leistungsverweigerung Gebrauch. Auch die eigene Kaskoversicherung verweigert oder kürzt möglicherweise die Zahlung. Das gilt auch bei hohem Eigenschaden. Wer beschuldigt wird, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, sollte bei der Polizei keine Angaben zum Unfallhergang machen, sondern über seinen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen. Der Rechtsanwalt kann damit Einzelheiten zu den Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft in Erfahrung bringen und zudem das voraussichtliche Strafmaß aufgrund der in den Akten angegebenen Schadenshöhe eingrenzen.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen. Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.

Erfahren Sie auch, welche rechtliche Konsequenzen Fehlverhalten mit dem Fahrrad nach sich ziehen kann!

Redaktion: AzetPR