Eine ältere Frau überlegt.

Nimmt ein Erbe den Nachlass an, haftet er auch für bestehende Mietschulden. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Haftung zu begrenzen. © Foto: Africa Studio_shutterstock.com


Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Erben ist nicht risikolos, denn ein Erbe tritt den Nachlass des Verstorbenen mit all seinen Rechten und Pflichten an. Erbt er ein bestehendes Mietverhältnis samt Schulden, muss er auch für die rückständigen oder fortlaufenden Verbindlichkeiten haften. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, die Haftung zu begrenzen.

Mietverhältnis geht auf Angehörige aus dem Haushalt über

Gemäß dem gesetzlichen Eintrittsrecht geht das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters auf den Ehegatten, den Lebenspartner, die Kinder oder auf sonstige Familienangehörige aus dem Haushalt des verstorbenen Mieters über. Lehnen die eintrittsberechtigten Personen nach einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vermieter den Eintritt ab, wird das Mietverhältnis automatisch mit dem Erben fortgeführt. Wenn auch der Erbe an einer Fortführung nicht interessiert ist, muss er das Mietverhältnis kündigen. Bis zum Kündigungstermin ist er allerdings verpflichtet, die Miete zu zahlen und für alle offenen Forderungen zu haften. Dazu zählen offene Mietzahlungen, Kosten für Schönheitsreparaturen, die der Erblasser in der Vergangenheit versäumt hat, eventuelle Rückbauverpflichtungen sowie rückständige Voraus- bzw. Nachzahlungen der Betriebskosten. Der Erbe ist auch dafür verantwortlich, dass keine weiteren Schäden und Kosten, zum Beispiel durch Leerstand oder Wasserrohrbruch in unbeheizten Räumen, auftreten.

Annahme der Erbschaft unter Umständen nachträglich anfechtbar

Von diesen Verpflichtungen kann sich der Erbe entbinden. Dafür muss er die Erbschaft ausschlagen und innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht seinen Verzicht erklären. Nimmt der Erbe die Erbschaft an und erfährt er im Nachhinein, dass er auch Schulden geerbt hat, kann er die Annahme der Erbschaft immer noch anfechten. Werden dem Erben Schulden vermacht, kann er immer noch Maßnahmen ergreifen, um seine Haftung zu beschränken und sein eigenes Vermögen zu verschonen. Hierfür sieht das Gesetz zwei Verfahren vor: die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren.

Erfahren Sie hier, was Pflichterben beachten müssen, wenn sie ein Testament anfechten wollen.

Nachlassverwaltung und -Insolvenz nur bei ausreichend Nachlassvermögen

Eine Nachlassverwaltung wird meist dann angeordnet, wenn die Erbschaft unübersichtlich ist. Der Erbe überträgt die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Stellvertretend für ihn wird der Nachlassverwalter dafür sorgen, dass alle Gläubiger ihre Schulden vollständig zurückerstattet bekommen. Dieses Verfahren kann zwar ohne Begründung beantragt, jedoch nur dann durchgeführt werden, wenn genügend Nachlassvermögen zum Decken der Schulden vorhanden ist. Sollte der Nachlass so hoch überschuldet sein, dass der Erbe zahlungsunfähig ist, kann eine Nachlassinsolvenz beantragt werden. Gläubiger erhalten jedoch nur einen Teil ihrer Schulden zurück. Sowohl Nachlassverwaltung als auch Nachlassinsolvenz setzen voraus, dass die Kosten des Verfahrens aus dem Nachlass gedeckt werden können. Ist dies nicht möglich, muss der Erbe selbst als Verwalter tätig werden und eine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern herbeiführen. Allerdings muss die Dürftigkeitseinrede nicht ausdrücklich gegenüber dem Gericht erklärt werden, sie bedarf auch keiner expliziten Form. Empfehlenswert ist es jedoch, die Einrede schriftlich zu formulieren.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

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Redaktion: AzetPR