Ein Haus bei Nacht

Nächtlicher Lärm ist eine häufige Ursache für Streit unter Nachbarn. Bei wesentlichen Störungen der Nachtruhe kann es zu Bußgeldern kommen. © Foto: Gamze Şentürk_unsplash.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Nächtlicher Lärm ist eine häufige Ursache für Streit unter Nachbarn. Doch auch öffentliche Veranstaltungen können die Ruhe empfindlich stören. Es gibt allerdings keine allgemeingültigen Regelungen für den Zeitraum der Nachtruhe und was als zumutbar gilt. Werden Betroffene wesentlich beeinträchtigt, kann es zu Bußgeldern und sogar einem Gerichtsprozess samt Schadensersatzpflicht kommen. Auch wenn die Störung hingenommen werden muss, kann eine Entschädigung angeordnet werden.

Ruhestörung hängt von der Umgebung ab

Generell gilt, dass laute Geräusche hinzunehmen sind, solange sie Nachbarn nur unwesentlich beeinträchtigen. Auch eine wesentliche Beeinträchtigung ist zu dulden, wenn die Lautstärke ortsüblich ist und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen vermieden werden kann. Was als ortsüblich gilt, kann sich zum Beispiel aus der Lage der Wohnung oder des Hauses in einem reinen Wohngebiet im Gegensatz zu einem Mischgebiet oder im Vergleich von städtischer und ländlicher Region ergeben. Die Beurteilung, was als wesentliche Beeinträchtigung gilt, erfolgt im Zweifelsfall durch ein Gericht, wenn es keinen gesetzlichen Richtwert für die jeweilige Geräuschquelle wie beispielsweise Maschinenlärm gibt.

Keine allgemeingültigen Ruhezeiten

Es gibt keine generellen Zeiten, in denen zwingend Nachtruhe einzuhalten ist. Allerdings bestehen Regelungen für einzelne Bereiche, zum Beispiel durch Landes- und Bundesrecht oder kommunale Satzungen. Übliche Zeiten sind zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, können jedoch nach Bundesland und Geräuschart variieren. Im Regelfall sind nächtliche Ruhezeiten auch durch die Hausordnung in Mietshäusern beziehungsweise in Eigentumsanlagen durch die Gemeinschaftsordnung oder Beschlüsse der Wohnungseigentümer vertraglich geregelt.

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Zimmerlautstärke ist rechtlich nicht definiert

Fernseher, Stereoanlagen und sonstige Geräte, deren Lautstärke geregelt werden kann, dürfen innerhalb der nächtlichen Ruhezeiten nur mit Zimmerlautstärke betrieben werden. Da es keine rechtliche Definition der vielzitierten Zimmerlautstärke gibt, richtet sich diese nach dem Einzelfall, wie einem besonders hellhörigen Haus. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Lebensumstände der Nachbarn an, beispielsweise bei Nachtarbeit, sondern auf die vereinbarten Ruhezeiten. Bei Kindern gilt allgemein höhere Toleranz, allerdings ist auch hier ab 22:00 Uhr Ruhe einzuhalten. Ebenfalls gibt es keine Ausnahme für Partylärm, selbst wenn „nur einmal im Monat“ lautstark gefeiert wird.

Ruhestörung im Freien und durch Volksfeste

Lautes Öffnen von Garagentoren ist im Außenbereich von Wohnanlagen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr zu unterlassen. Auch bellende und jaulende Hunde können eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Ebenso müssen Sportanlagen grundsätzlich die nächtlichen Ruhezeiten ab 22:00 Uhr einhalten. Gemeinden können jedoch Ausnahmegenehmigungen für einzelne Veranstaltungen erteilen. Auch für Volksfeste und andere öffentliche Veranstaltungen wie Konzerte, die an nur einem Tag des Jahres stattfinden und von kommunaler Bedeutung sind, können Ausnahmen bei der Lautstärke erlassen werden. Dies gilt in aller Regel aber nur bis Mitternacht.

Drohende Bußgelder und Schadensersatzpflicht

Wer durch nachbarschaftliche Lautstärke wesentlich beeinträchtigt ist, hat einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Störer. Diesem können sowohl ein Bußgeld durch das zuständige Ordnungsamt als auch eine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz drohen. Bevor es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, erfolgt in fast allen Bundesländern zuerst ein Schlichtungsverfahren durch einen Obmann oder eine Obfrau. Sogar wenn eine Lärmbeeinträchtigung als hinnehmbar gilt, besteht die Möglichkeit einer Entschädigungspflicht.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

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Redaktion: AzetPR