Ältere Frau im Rollstuhl

Trotz Familienkonflikten besteht oft eine Unterhaltspflicht erwachsener Kinder für ihre pflegebedürftige Eltern. Es gibt jedoch Ausnahmen. © Foto: Socrates 471_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Zwischen Eltern und erwachsenen Kindern kommt es nicht selten zu Streitigkeiten, die bis zum Abbruch des Kontaktes führen können. Trotz solcher Familienkonflikte müssen Kinder grundsätzlich für die Pflegekosten ihrer bedürftigen Eltern aufkommen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Unterhaltspflicht.

Härtefälle – wann gelten sie?

Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Kinder dürfen ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern also nur in Ausnahmefällen zurückweisen. Als sogenannte Härtefälle gelten beispielsweise körperliche Gewalt, sexueller Missbrauch oder die jahrzehntelange einseitige Kontaktverweigerung gegenüber den eigenen Kindern. Auch Situationen, in denen sich die Eltern jahrelang nicht um die Kinder gekümmert oder sie gar verwahrlost haben, zählen als schwerwiegende Verfehlung der Elternpflicht.

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Unterhaltspflicht entfällt bei Vernachlässigung

Um von der Unterhaltspflicht entbunden zu werden, erkennen Familiengerichte nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen einen Kontaktabbruch als Grund an. Von Unterhaltsforderungen kann das Einkommen des Kindes in bestimmten Fällen unberührt bleiben: Das Kind wurde schon im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und von den Eltern auch später vernachlässigt.

Ein seit längerer Zeit gestörtes Verhältnis zu den Eltern oder ein abgebrochener Kontakt allein sind nicht ausreichend, um von der Deckung der elterlichen Pflegekosten befreit zu werden. Ebenso wird eine Enterbung nicht akzeptiert, um Elternunterhalt verweigern zu dürfen.

Unterhaltsverpflichtung: Was gilt als schwerwiegende Verfehlung?

Eine zurückgewiesene Unterhaltsverpflichtung lehnte der Bundesgerichtshof auch in einem Fall ab, wo zwischen dem bedürftigen Vater und seiner Tochter überhaupt kein Kontakt entstanden ist. Aufgrund einer psychischen Erkrankung stufte das Gericht das Fehlverhalten des Vaters nicht als schwerwiegende Verfehlung ein.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

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In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wann Eltern für ihre Kinder haftbar gemacht werden können und in welchen Fällen das Alter entscheidend ist.

Redaktion: AzetPR