Sozialamt kann Schenkung zurückfordern

Bei Schenkungen, wie zum Beispiel Immobilien, gilt für die Rückforderung durch das Sozialamt eine Frist von zehn Jahren. Foto: Tierra Mallorca_unsplash.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Viele ältere Immobilienbesitzer überschreiben ihr Haus oder ihre Wohnung bereits zu Lebzeiten auf ihre Kinder. Doch was ist, wenn die Schenkenden beispielsweise aufgrund von plötzlicher Pflegebedürftigkeit auf Sozialleistungen angewiesen sind? Müssen die neuen Eigentümer die Schenkung zurückgeben?

Für Rückforderungen gilt eine Zehnjahresfrist

Der Sozialhilfeträger kann Schenkungen nur während der ersten zehn Jahre rückgängig machen. Liegt die Schenkung länger als zehn Jahre zurück, braucht der Beschenkte nichts zurückzugeben. Wenn im Rahmen der Schenkung ein Hausgrundstück übertragen wurde, bedeutet die Rückforderung nicht, dass das Eigentum zurückübertragen werden muss. Vielmehr hat der Beschenkte die Möglichkeit, Zahlungen zu leisten in der Höhe, in der der Schenker bedürftig geworden ist. Er kann also zum Beispiel den Fehlbetrag bei Unterbringung in einem Pflegeheim leisten, den sonst der Sozialhilfeträger aufbringen müsste.

Welche Bedeutung haben Unterhaltsansprüche des Schenkers?

Vorrangig muss der Schenker, wenn er bedürftig geworden ist, seine Unterhaltsansprüche geltend machen. Der eigene Ehepartner ist uneingeschränkt unterhaltspflichtig. Die erwachsenen Kinder des Schenkers können durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz seit 2020 nur noch zum Unterhalt herangezogen werden, wenn sie über ein Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro verfügen. Andere Verwandte, wie zum Beispiel Geschwister, Nichten oder Neffen, sind gar nicht unterhaltspflichtig.

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Ansprüche erst gegenüber zuletzt Beschenktem

Bevor Beschenkte zu einer Rückgabe verpflichtet sind, muss der Sozialhilfeträger nachweisen, dass der Schenkende seinen Bedarf nicht anderweitig decken kann, insbesondere kein Vermögen mehr besitzt. Gegebenenfalls haben auch andere Verwandte eine Immobilie oder einen größeren Geldbetrag vom selben Schenkenden erhalten. Wer zu einem späteren Zeitpunkt beschenkt wurde, ist früher zur Rückgabe verpflichtet. Der Sozialhilfeträger muss den Rückforderungsanspruch zuerst gegenüber dem zuletzt Beschenkten geltend machen, da dieser am wenigsten Vertrauensschutz genießt.

Beschenkte dürfen nicht selbst verarmen

Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der damals Beschenkte das Haus nicht zurückgeben kann, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden. Das kann der Fall sein, wenn das eigene Einkommen zu niedrig ist und der Betroffene mit seiner Familie keine Unterkunft mehr hätte. Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf Rückgabe, wenn das Geschenkte nicht mehr vorhanden ist. War der Beschenkte zum Beispiel durch Arbeitslosigkeit bedürftig, sodass er das Geschenk versilbern musste und den Erlös verbraucht hat, kann er sich darauf berufen, „entreichert“ zu sein.

Rückforderung nur bei „echter“ Schenkung

Grundsätzlich kann von dem Beschenkten nur das zurückgefordert werden, was ihm unentgeltlich, also ohne Gegenleistung, zugewendet wurde. Hat sich der Beschenkte in einem Vertrag verpflichtet, dem Schenker einige Räume zum Wohnen zu überlassen oder für einzelne Pflegedienste zu sorgen, können diese Gegenleistungen auf den Wert des Geschenkten angerechnet werden. Abhängig vom Einzelfall kann der Umfang des Schenkungsrückforderungsanspruchs somit deutlich reduziert werden.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

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Redaktion: AzetPR