Ein Mann auf einem E-Bike.

Welche Regeln für Pedelecs und E-Bikes im Straßenverkehr gelten, hängt von der Geschwindigkeit ab. © Foto: Wolfram Bölte_unsplash.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie wechseln viele Menschen von den öffentlichen Verkehrsmitteln aufs klassische Fahrrad oder die immer beliebter werdenden Pedelecs und E-Bikes. Doch wo liegen die Unterschiede und welche Regeln gelten? Eine wichtige Rolle spielt die Höchstgeschwindigkeit.

Pedelec oder E-Bike?

Pedelec bedeutet Pedal Electric Cycle. Als sogenannte unterstützende Elektrofahrräder werden Sie durch das Zusammenspiel von Muskelkraft und Motor angetrieben. Das heißt, der eingebaute Motor unterstützt den Fahrer während des Tretens. E-Bikes hingegen sind rechtlich mindestens Mofas. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Motorunterstützung unabhängig davon erfolgt, ob der Fahrer in die Pedale tritt – durch „Gasgeben“.

Pedelecs bis 25 km/h gelten als Fahrräder

Pedelecs, die eine Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreichen, gelten rechtlich als Fahrräder. Ab diesem Tempo schaltet sich der unterstützende Motor ab. Die Nenndauerleistung, also die maximale Leistung pro 30 Minuten, muss unter 250 Watt liegen. Wie beim Fahrrad wird keine Fahrberechtigung und kein Versicherungskennzeichen benötigt. Es gelten weder ein Mindestalter noch eine Helmpflicht. Fremde Unfallschäden deckt die private Haftpflichtversicherung ab, sofern vorhanden. Fahrer müssen die gekennzeichneten Radwege nutzen.

Pedelecs mit Anfahrhilfe und S-Pedelecs

Auch Modelle mit Anfahrhilfe, die ohne Mittreten eine Geschwindigkeit von höchstens 6 km/h erreichen, werden rechtlich als Fahrräder behandelt, wenn sie beim Treten bis maximal 25 km/h unterstützen. Pedelecs mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, oft S Pedelecs genannt, gelten hingegen als Kraftfahrzeuge und müssen ein Kennzeichen haben. Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM („Rollerführerschein“) besitzen. Gefahren werden dürfen sie nur auf der Fahrbahn. Außerdem schreibt die Straßenverkehrsordnung einen „geeigneten Schutzhelm“ vor. Damit ist ein Motorradhelm gemeint.

Bei E-Bikes zählt die Höchstgeschwindigkeit

E-Bikes bis zu 20 km/h gelten als Leichtmofas, Modelle bis zu 25 km/h als Mofas. Wer keine Fahrerlaubnis hat und nach dem 31. März 1965 geboren wurde, braucht eine Mofa-Prüfbescheinigung. In jedem Fall wird ein Versicherungskennzeichen benötigt. Die private Haftpflichtversicherung übernimmt keine Schäden. Einzig E-Bikes bis 20 km/h dürfen innerorts auf dem Radweg fahren und auch nur, wenn ein „Mofa frei“- oder das neue „E-Bike frei“-Zeichen aufgestellt ist. Über 20 km/h Höchstgeschwindigkeit herrscht zudem eine Kraftradhelm-Pflicht.

Motorradführerschein für schnelle E-Bikes

E-Bikes bis 45 km/h sind Kleinkrafträder, für die Führerscheinklasse AM benötigt wird. Über 45 km/h handelt es sich um Leichtkrafträder der Führerscheinklasse A1 oder sogar Motorräder der Klasse A. Darüber hinaus besteht für diese leistungsstarken E-Bikes eine Steuer- und Versicherungspflicht.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/.

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Wann haften Eltern im Straßenverkehr für ihre Kinder? Erfahren Sie es im Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR