Privatanleger sollten Fonds-Altbestände nicht voreilig
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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Ab 1. Januar 2018 werden Fonds anders besteuert. Die Reform der Investmentbesteuerung bringt für Privatanleger weitreichende Änderungen mit sich.
Einheitliche Besteuerung
Mit Beginn des Jahres 2018 müssen Investmentfonds auf bestimmte deutsche Erträge Steuern in Höhe von 15 Prozent zahlen. Bisher wurden nur die Anleger besteuert, nicht aber die Fonds selbst. Einen Unterschied in der Besteuerung von in- und ausländischen Publikumsfonds gibt es daher nicht mehr. Versteuern müssen die Investmentfonds somit künftig deutsche Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien.
Steuerfreier Anteil
Zwar wird der Privatanleger auf der Fondsebene steuerlich vorbelastet, im Gegenzug erhält er aber einen Ausgleich über sogenannte Teilfreistellungen von der Abgeltungsteuer. Wie hoch der steuerfreie Anteil ausfällt, variiert je nach Art des Investmentfonds – so werden Aktienfonds anders behandelt als Mischfonds. Fondsanleger, die keine Steuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zahlen und damit nicht von Steuerfreistellungen profitieren, zahlen nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums im Schnitt nur knapp drei Euro mehr pro Jahr.
Kein Schnellschuss
Der Bestandsschutz für Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben, fällt ab 2018 weg. Steuerfrei bleiben demnach nur noch Erträge bis 100.000 Euro. Doch der Wegfall des Bestandsschutzes ist kein Grund für Anleger, die Alt-Anteile noch vor 2018 zu verkaufen. Im Gegenteil: Wer die Anteile bis dahin verkauft, verschenkt zumindest Teile des Freibetrags von 100.000 Euro.
Sonderregeln in der Altersvorsorge
Für Anleger in Riester- und Rürup-Fonds ändert sich durch die neuen Steuerregeln nichts. Solche staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukte genießen bei der Besteuerung Sonderregeln. Anleger, die mit vermögenswirksamen Leistungen mit Fonds sparen, werden hingegen nicht begünstigt: Sie werden genauso besteuert wie alle anderen privaten Fondsanleger.
Ausgleich bei Lebensversicherungen
Investmentfonds in fondsgebundenen Lebensversicherungen werden auf der Fondsebene genauso besteuert wie Fonds ohne Versicherungsmantel. Doch für die steuerliche Vorbelastung des Investmentfonds erhalten Anleger einen Ausgleich: Die Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen sind in Höhe von 15 Prozent steuerfrei, sofern diese aus der Fondsanlage stammen. Gleiches gilt für Erträge aus deutschen und ausländischen Investmentfonds. Ob allerdings eine fondsgebundene Lebensversicherung nach Steuern besser oder schlechter als ein reiner Fondssparplan ist, sollte im Einzelfall geprüft werden. Wurden die Lebensversicherungen vor 2005 abgeschlossen, müssen die Anleger auch weiterhin keine Steuern auf Erträge zahlen, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.
Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.
Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.
Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
Redaktion: www.azetpr.com