Nicht immer liegt ein medizinischer Behandlungsfehler vor, wenn der Patient diesen vermutet.
Nicht jede medizinische Behandlung führt zum Erfolg.
© Foto: Alexander Raths_shutterstock.com

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Die Zahl der Beschwerden über vermeintliche medizinische Behandlungsfehler hat in der letzten Zeit zugenommen. Doch nicht immer erhärtet sich der Verdacht. Wer einen Behandlungsfehler vermutet, sollte zunächst das Gespräch mit dem behandelnden Arzt suchen. Wenn das nicht möglich ist oder der Arzt jegliches Fehlverhalten bestreitet, hat der Patient verschiedene Möglichkeiten und Ansprüche, die es zu prüfen gilt.

Ausbleibender Therapieerfolg ist nicht zwingend ein Behandlungsfehler

Ein Fehler liegt vor, wenn die durchgeführte medizinische Maßnahme nicht dem allgemein anerkannten Standard entsprach. Allein die Tatsache, dass die angewandte Therapie nicht den gewünschten Erfolg hatte, belegt hingegen keinen medizinischen Behandlungsfehler. Zudem muss der Fehler ursächlich für die Gesundheitsbeeinträchtigung sein. Ein Anspruch kann sich auch ergeben, wenn der Arzt den Patienten über die Risiken der Maßnahme, beispielsweise einer Operation, nicht vorschriftsmäßig aufgeklärt hat und dieser bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht eingewilligt hätte.

Anwaltssuche Rheinland-Pfalz
Anwaltssuche Schleswig-Holstein

Anspruch auf Patientenakte

Um einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler prüfen zu können, ist die ärztliche Dokumentation grundlegend. Gegen die Erstattung der Kopierkosten hat der Patient einen Anspruch auf die Herausgabe von Fotokopien seiner Akte. Auf Grundlage der Akte und gegebenenfalls einer Untersuchung des Patienten kann ein medizinischer Sachverständiger den Sachverhalt begutachten. Diese Gutachten können privat beauftragt werden oder durch die Mithilfe des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) oder der zuständigen Landesärztekammer eingeholt werden. Kommt es im weiteren Verlauf zu einem Klageverfahren, beauftragt das Gericht einen medizinischen Sachverständigen.

Verjährungsfristen beachten

Patienten sehen sich in solchen Fällen mit komplexen medizinischen und juristischen Problemen konfrontiert. Es ist deshalb empfehlenswert, sich frühzeitig von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Auf keinen Fall sollten Betroffene zu lange zögern, weil etwaige Ansprüche nach drei Jahren verjähren können.

Beratung bei der Suche nach einem passenden Rechtsanwalt erteilt die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder im Internet über den Anwaltsuchdienst: www.rakko.de.

Rechtsanwaltskammer Koblenz

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechts­anwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuz­nach, Koblenz, Mainz und Trier.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Redaktion: www.azetpr.com

Das könnte Sie auch interessieren: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/patientenrechte/behandlungsfehler.html