Nach einer Trennung werden viele Kinder abwechselnd von Mutter und Vater betreut.
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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Wenn sich Eltern trennen oder scheiden lassen, bedeutet es für die ganze Familie meist einen tiefen emotionalen, organisatorischen und finanziellen Einschnitt. Mutter und Vater müssen sich damit auseinandersetzen, wie sie die Betreuung ihres Kindes aufteilen. Je nachdem, wie sich die Erziehungsberechtigten einigen, wird der Kindesunterhalt berechnet.

Echtes oder unechtes Wechselmodell?

Lebt das Kind fortan fast ausschließlich entweder bei Vater oder Mutter, leistet er oder sie damit den Betreuungsunterhalt. Der andere Elternteil hat dann allein den Barunterhalt zu zahlen. Anders ist es, wenn der Sprössling abwechselnd bei beiden Eltern lebt. Wie sich die Barunterhaltspflicht beim sogenannten Wechselmodell aufteilt, hängt unter anderem davon ab, ob ein unechtes oder ein echtes Wechselmodell vorliegt. Im Falle eines unechten Wechselmodells hält sich das Kind beispielsweise zwei Drittel der Zeit bei der Mutter auf und ein Drittel der Zeit beim Vater. Den Barunterhalt zahlt derjenige, der weniger Betreuungsleistungen erbringt, im genannten Beispiel also der Vater. Die Höhe des Betrages richtet sich hier nach seinen Einkommensverhältnissen. Die Summe wird gemäß der sogenannten Düsseldorfer Tabelle bestimmt.

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Kindesunterhalt nach Einkommensverhältnissen

Im Falle eines echten Wechselmodells, auch Paritätsmodell genannt, kümmern sich beide Elternteile in annähernd gleichem Umfang um ihr Kind. Da weder Mutter noch Vater wesentlich mehr Betreuungsleistungen erbringen, sind beide unterhaltspflichtig. Wer wie viel zahlt, hängt unter anderem von den jeweiligen Einkommensverhältnissen ab. Um diese festzustellen, müssen zunächst die Gesamteinkünfte von Vater und Mutter ermittelt und addiert werden. Diese Summe bestimmt den Unterhaltsbedarf, welcher der Düsseldorfer Tabelle entnommen wird.

Kindesunterhalt: Kinderzimmer wirkt sich auf Berechnung aus

Zudem kann sich aus der Betreuung ein finanzieller Mehrbedarf ergeben. Beeinflusst wird dies etwa, wenn ein extra Kinderzimmer eingerichtet wird oder höhere Fahrtkosten entstehen. Der Mehrbedarf wird dem errechneten Unterhaltsbedarf hinzugefügt. Damit steht der Gesamtbedarf für das Kind fest, der nach der Quote aufzuteilen ist. Bevor die einzelnen Prozentsätze von Mutter und Vater festgestellt werden, wird vom Einkommen der Eltern erst jeweils der Selbstbehalt in Höhe von derzeit 1.080,00 Euro abgezogen. Nun setzt man die Einkünfte ins Verhältnis zueinander, errechnet die Quote und teilt den Gesamtunterhalt passend dazu auf.

Kindergeld berücksichtigen

Da auch das Kindergeld mit einspielt bei der Unterhaltsermittlung, wird dieses anschließend berücksichtigt. Demjenigen, der das Kindergeld bezieht, ist es zum quotengerechten Unterhaltsbetrag hälftig zuzurechnen. Dem anderen wiederum wird es zur Hälfte vom Betrag abgezogen. Schließlich errechnet sich aus der Differenz zwischen den ermittelten Unterhaltsanteilen und der Hälfte des Gesamtbedarfs, welcher Elternteil welchen genauen Betrag an den anderen zu zahlen hat.

Rechtsanwaltskammer Koblenz

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