Frau am Fenster

Unterzeichnen beide Ehepartner den Immobilienkredit, haften sie nach der Trennung für die gesamte Summe und müssen die Raten ausgleichen. © Foto: MJTH_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Ob Haus oder Wohnung – viele Paare träumen von den eigenen vier Wänden. Doch nicht jede Ehe hält, bis der Immobilienkredit vollständig abbezahlt ist. Haben beide Ehepartner den Kreditvertrag unterschrieben, haften sie gegenüber der Bank auch weiterhin gemeinsam für die gesamte Summe. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie die getrennt lebenden Partner die monatlichen Raten untereinander ausgleichen wollen. Damit Betroffene ihre Ansprüche nicht verlieren und die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten kennen, sollten sie sich frühzeitig rechtlich beraten lassen.

Ausgleich durch Unterhalt

Sofern ein Ehegatte nach der Trennung Unterhalt geltend gemacht hat, kann der Ausgleich über Unterhaltszahlungen erfolgen. Eine Möglichkeit ist, dass der Unterhaltspflichtige die monatliche Kreditrate tilgt und dafür weniger Unterhalt zahlt. Wenn ein Ehegatte solange im Haus wohnen bleibt, bis eine endgültige Regelung gefunden oder bis das Haus veräußert wird, ist ihm in Bezug auf den Unterhalt ein Nutzungsvorteil als Einkommen zuzurechnen. Bis zum Ablauf des Trennungsjahres wird dessen unterhaltsrechtliches Einkommen um den Betrag aufgestockt, den er als Miete für eine Ersatzwohnung gezahlt hätte. Danach erhöht sich der Nutzungsvorteil auf die volle Kaltmiete.

Welche Folgen eine Trennung für den gemeinsamen Mietvertrag hat, erfahren Sie in unserem Beitrag.

Wer bleibt, der begleicht

Erfolgt der interne Kreditausgleich unter den Trennenden nicht über den Unterhalt, kommt es darauf an, wem die Immobilie gehört. Falls beide gleiche Anteile am Haus oder an der Wohnung besitzen, müssen sie die Darlehensraten je zur Hälfte tragen. Eine Möglichkeit ist, dass derjenige, der im Haus wohnen bleibt, den Kredit abbezahlt. In diesem Fall wird der Nutzungswert der Immobilie mit der Höhe der monatlichen Darlehensrate abgegolten. Sollte die Rate höher sein als der Nutzungswert, muss der andere Partner die Differenz zur Hälfte begleichen. Falls die monatliche Rate geringer ausfällt, muss der im Haus Wohnende die Hälfte des Überschusses ausgleichen. Aber Achtung: Der Partner, der ausgezogen ist, kann erst ab dem Zeitpunkt eine Entschädigung verlangen, ab dem er den in der Wohnung verbliebenen Gatten dazu aufgefordert hat.

Eigentümer steht für Schulden gerade

Falls nur ein Ehegatte alleiniger Eigentümer der Immobilie ist, muss er die Darlehensraten alleine zurückzahlen. Das gilt auch dann, wenn beide Eheleute den Kredit unterschrieben haben. Sollte der andere Ehegatte von der Bank in Anspruch genommen werden, kann er von dem Ehepartner, der Alleineigentümer der Wohnung ist, die Freistellung von der vollen Kreditrate einfordern. In diesem Fall können sich die Eheleute darauf einigen, dass derjenige, dem die Immobilie nicht gehört, vorläufig im Haus wohnen bleibt. Jedoch muss dieser als Ausgleich die monatlichen Raten begleichen. Auch hier gilt: Je nachdem, ob der Nutzungswert höher bzw. niedriger als die monatliche Teilzahlung ausfällt, erfolgt ein finanzieller Ausgleich zwischen den Eheleuten.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

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Das eigenmächtige Ausräumen der Ehewohnung ist verboten – erfahren Sie mehr dazu in unserem Blogbeitrag.

Redaktion: AzetPR