Irgendwan sind vielleicht auch die Eltern auf die Kinder
angewiesen, doch die finanzielle Unterstützung hat ihre
Grenzen. © Iakov Filimonov_shutterstock.com
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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Wenn Eltern sich nicht mehr selber versorgen können und in einem Pflegeheim betreut werden müssen, verlangt der Sozialhilfeträger, der einen Teil der Kosten übernommen hat, Auskunft über das Einkommen von Kind und Schwiegerkind. Viele fürchten, dass sie in einer derartigen Situation das schwer Erarbeitete an das Sozialamt abführen müssen.
Diese Angst ist oft unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Sozialhilfeträger nur in beschränktem Maße auf Einkommen und Vermögen der Familie des Pflegebedürftigen zurückgreifen.
Das Sozialamt kann auch nur vom leiblichen Kind Geld fordern. Allerdings muss ein verheirateter leiblicher Nachkomme, auch wenn er kein Einkommen hat, unter Umständen einen Teil des ihm von Ehegatten zustehenden Taschengeldes an das Sozialamt abgeben. (BGH XII ZR 122/00, 15.10.2003).
Belastungen wie die eigene Altersvorsorge oder vor der Pflegebedürftigkeit des Elternteils eingegangene Kreditverpflichtungen werden vom Sozialträger berücksichtigt. (BGH XII ZR 67/00, 19.02.2002).
Der Sozialhilfeträger kann die leiblichen Kinder auch nicht zum Verkauf von eigen genutzten Immobilien zwingen. Auch Ersparnisse sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in angemessenem Unfang geschützt (BGH XII ZR 98/04, 30.08.2006). Schließlich soll verhindert werden, dass die Nachkommen im Alter selbst sozialhilfebedürftig werden.
Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.
Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.
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Redaktion: www.azetpr.com