Eine Frau unterzeichnet einen Vertrag, um die notwendige Schriftform einzuhalten.

Bei bestimmten Verträgen ist die Schriftform erforderlich. Wird diese nicht eingehalten, ist der Vertragsschluss ungültig. © Foto: Gabrielle Henderson_unsplash.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Grundsätzlich gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit: Unternehmen können rechtsgültige Verträge formfrei und sogar mündlich schließen. Allerdings gibt es von dieser Regel einige wichtige Ausnahmen, wie zum Beispiel bei Arbeitsverträgen. Wird die in diesen Fällen vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten, ist der Vertragsschluss nach § 125 BGB ungültig.

Schriftlich ist nicht Schriftform

Bei Verträgen, die vorgeschriebenen Regeln entsprechen müssen, kann insbesondere die Schriftform erforderlich sein. Schriftform bedeutet, dass beide Vertragspartner eigenhändig und mit vollem Nachnamen ein schriftliches Vertragsdokument unterzeichnen müssen. Eine einfache E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis somit nicht. Wenn beide Seiten damit einverstanden sind, kann die Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden, soweit das Gesetz diese Form nicht ausschließt. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Zertifikat, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wird.

Kündigung von Arbeitsverträgen

Auch die Kündigung von Arbeitsverträgen erfordert zwingend die Schriftform – für Arbeitnehmer genauso wie für Arbeitgeber. Wird einem Angestellten gekündigt, muss der Geschäftsführer selbst oder eine andere kündigungsberechtigte Person wie ein Prokurist handschriftlich unterschreiben. Das Kündigungsschreiben ist dem Arbeitnehmer im Original zu übergeben oder muss ihm bei Abwesenheit per Post oder Boten zugehen. Auch die Befristung von Arbeitsverträgen hat in der Schriftform zu erfolgen. Andernfalls gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.

Was bei Aufhebungsverträgen zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Miete von Geschäftsräumen

Gewerbemietverträge sollten ab einer Laufzeit von mehr als einem Jahr stets in der Schriftform und unter Berücksichtigung aller relevanten Einzelaspekte abgeschlossen werden. Hierzu gehören die genaue Beschreibung der Mietsache, die Benennung von Vermieter und Mieter sowie die Miethöhe einschließlich derjenigen Nebenkosten, die der Mieter übernimmt, und die Laufzeit. Wird diese nicht festgelegt, gelten automatisch die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen. Dann könnte der Vermieter am Quartalsanfang und mit Wirkung zum Ende des nächsten Quartals, also mit einem Vorlauf von sechs Monaten, die Geschäftsräume kündigen.

Pflichtangaben in Geschäftsbriefen

Ferner sollten Unternehmen beachten, dass für viele Geschäftsbriefe gesetzliche Regelungen bestehen, welche Angaben zu machen sind. Prinzipiell gehören hierzu alle Informationen, die auch im Impressum stehen wie der vollständige, im Handelsregister eingetragene Firmenname, die Rechtsform sowie die Handelsregisternummer. Die konkreten Vorgaben hängen von der Rechtsform ab. Dies betrifft den gesamten an externe Empfänger gerichteten Schriftverkehr wie zum Beispiel Angebote oder Bestellbestätigungen per Brief, E-Mail oder Fax.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

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Redaktion: AzetPR