Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Inzwischen wird eine beträchtliche Anzahl an Informationen digital verarbeitet. Dadurch wird die Kombination, Übermittlung und Speicherung von Daten enorm erleichtert. Digitale Datenverarbeitung heißt aber leider auch, dass die Privatsphäre des Verbrauchers verletzt wird. Das Recht des Bürgers, über seine Daten selbst zu bestimmen, gewinnt daher immer mehr an Bedeutung. Die Einhaltung des Datenschutzes wird zwar von den Datenschutzbehörden kontrolliert, häufig müssen Verbraucher jedoch selbst aktiv werden.
Rechte, um das Datenschutz-Recht zu schützen
Um dieses im Grundgesetz verankerte Recht aktiv zu schützen, steht dem Einzelnen eine Reihe von Rechten zu, darunter das Auskunftsrecht.
Gegenüber öffentlichen Stellen, wie Behörden, und nicht-öffentlichen Stellen, wie Unternehmen und Verbänden, hat der Verbraucher das Recht auf Auskunft darüber, zu welchem Zweck Informationen über ihn gespeichert werden, woher diese stammen und an welche Stellen sie übermittelt werden. Besteht ein Geschäftsgeheimnis oder wird die öffentliche Sicherheit gefährdet, kann die entsprechende Stelle den Auskunftsanspruch einschränken.
Jede Stelle, die ohne Kenntnis eines Betroffenen Daten erhoben hat, speichern oder verarbeiten möchte, muss ihn darüber benachrichtigen. Sind die gespeicherten Informationen unrichtig, besteht ein Berichtigungsanspruch. Wenn der Zweck der Speicherung wegfällt oder wenn die Speicherung unzulässig ist, haben Betroffene auch das Recht, ihre Daten zu löschen. Kann eine nicht-öffentliche Stelle bei besonders sensiblen Daten, wie ethnischer Herkunft oder philosophischer Überzeugung, die Richtigkeit nicht nachweisen, müssen auch die Daten gelöscht werden.
Ausnahme: Daten sperren
Anstelle von Berichtigung und Löschung können Daten von Betroffen ausnahmsweise auch gesperrt werden. Diese sind immer dann zu sperren, wenn einer vorgeschriebenen Löschung besondere Gründe entgegenstehen und der Zweck für die Speicherung entfällt, aber zum steuerlichen Nachweis noch länger gespeichert werden müssen. Gesperrte Daten werden gekennzeichnet und dürfen nur noch sehr eingeschränkt weiter verwendet werden.
Für Werbung und Adresshandel darf die persönliche Datenverarbeitung nur mit Einwilligung des Betroffenen erfolgen und genutzt werden. Ohne Einwilligung ist die Verwendung bestimmter personenbezogener Daten wie Name, Anschrift und Geburtsjahr nur ohne Einwilligung erlaubt, solange der Betroffene nicht widerspricht oder sonstige schutzwürdige Interessen der Werbenutzung entgegenstehen.
Wird gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen, kann der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle gegen die unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner Daten Schadensanspruch geltend machen. Bei schwerer Persönlichkeitsverletzung besteht auch ein Schmerzensgeldanspruch. Die Stelle muss beweisen, dass sie den Schaden nicht verursacht hat. Öffentliche Stellen können auch ohne Verschulden mit bis zu 130.000 Euro haften.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen. Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.
Seit drei Jahren gilt die Datenschutzgrundverordung DSGVO. Was sich seitdem im Internet verändert hat, lesen Sie im Blogbeitrag zum Thema.
Redaktion: AzetPR