Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Unter dem Motto „Erbfolge selbst bestimmen“ informierten am 14.11.2018 in Schleswig die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer, die Notarkammer und die Steuerberaterkammer über typische Fallstricke beim Erben und Vererben.
Im Anschluss an ihre Kurzvorträge beantworteten die zwei Rechtsanwälte und der Steuerberater die regen Fragen der rund 80 interessierten Besucher. Die Quintessenz der Veranstaltung war, dass es unerlässlich ist, sich als Erblasser zu Lebzeiten mit Fragen um den eigenen Nachlass auseinanderzusetzen.
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Mit einem Testament die Erbfolge bestimmen
Einen Einblick in die Grundzüge des Erbrechts gewährte Rechtsanwalt und Notar Andreas Kühnelt im ersten Vortrag des Abends. „Dank der Testierfreiheit ist es möglich, den eigenen Erben selbst zu bestimmen“, so der Kieler Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht. Mache man von dieser Freiheit keinen Gebrauch, setze also kein Testament auf, vererbe man automatisch gemäß der gesetzlichen Erbfolge, schilderte er weiter.
„Ohne Testament vererbt der Erblasser sein Vermögen automatisch nach der gesetzlichen Erbfolge“, führte der Rechtsanwalt aus. „In diesem Fall steht dem in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehepartner die Hälfte des Vermögens zu, während Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen unter sich aufteilen.“ In einer kinderlosen Ehe erbe der hinterbliebene Gatte drei Viertel des Nachlasses neben Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers, und bei Verwandten fernerer Ordnung allein, sagte Kühnelt. Sollte es keine Verwandten und keinen Ehepartner geben, sei der Staat am Zug.
Privatschriftliches oder notarielles Testment
Mit einem Testament könne der Erblasser eine abweichende Erbfolge festlegen oder andere Personen als Erben einsetzen, so Kühnelt. Gültig seien sowohl privatschriftliche als auch notarielle Testamente. Beim eigenhändigen Verfassen sei jedoch Vorsicht geboten, betonte Kühnelt: „Die Mehrheit der privatschriftlichen Testamente ist anfechtbar. Laien formulieren etwas Bestimmtes nach eigenem Gutdünken, meinen aber oft etwas ganz anderes.“ So sei vielen beispielsweise der Unterschied zwischen Begriffen wie „Nacherbe“ und „Schlusserbe“ nicht bewusst.
Den letzten Willen sicher verwahren
Was zu beachten ist, wenn der Erblasser den Wunsch habe, jemanden vom Erbe auszuschließen, erläuterte Peter Steinbach. Wie der Rechtsanwalt und Notar aus Neumünster verdeutlichte, dürfe das Wort „enterben“ nicht allzu wörtlich verstanden werden: „Der Begriff ist irreführend. Auch bei einem extra aufgesetzten Testament kann die gesetzliche Erbfolge nicht komplett umgangen werden.“ Verwandte auf der ‚vertikalen‘ Achse, d. h. Kinder oder Eltern, hätten immer einen Pflichtteilsanspruch, selbst beim Ausschluss vom Erbe.
Steinbach mahnte, den letzten Willen sicher zu hinterlegen. „Heften Sie Ihr eigenhändiges Testament auf keinen Fall zuhause ab“, warnte er, „denn dort kommt es zu schnell abhanden.“ Besser sei eine Verwahrung beim Amtsgericht. Dort werde es im Zentralen Testamentsregister erfasst. Gegen eine Gebühr von 75 Euro bekämen Erblasser Sicherheit und ein ruhiges Gewissen.
Mediation oft hilfreich
Herrschen zwischen dem Erblasser und den potenziellen Erben oder auch allein unter diesen Unstimmigkeiten, könne es hilfreich sein, auf Mediation zu setzen. Gerade in komplexen Verhältnissen und wenn es um Unternehmen gehe, sei dies sinnvoll. Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit einem professionellen Vermittler sei laut Steinbach stets die Freiwilligkeit. Um Frieden in Familien zu stiften, empfehle sich eine Mediation auch bereits vor dem Erbfall.
Erbschaftssteuer sparen
Über die steuerliche Seite der Vermögensnachfolge gab der Vizepräsident der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein, Peter Zimmert, Auskunft. Bei kleinen Nachlässen falle erfreulicherweise häufig keine Erbschaftssteuer an. „Werden jedoch größere Beträge vererbt, kann bis zur Hälfte des Vermögens steuerlich wegfallen. Dann ist es essenziell, sich zuvor beraten zu lassen“, machte der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus Lübeck aufmerksam. Vorab- oder Umwegschenkungen könnten Abhilfe leisten für diejenigen, die Steuern sparen wollen.
Vorsicht beim Berliner Testament
Besonders beim unter Eheleuten abgeschlossenen „Berliner Testament“ gelte es, aufzupassen. Der Nachlass des Erstversterbenden werde doppelt versteuert. Damit die Belastungen nicht unnötig hoch seien, könnten bereits zu Lebzeiten Vermögensteile in Form von Schenkungen übertragen werden. Zwar falle dann die Schenkungssteuer an, die genauso hoch sei wie die Erbschaftssteuer. Doch ließen sich hier die Freibeträge alle zehn Jahre ausnutzen. Zimmert wies auch auf die richtige Reihenfolge in der Beratung hin: „Lassen Sie sich erst rechtlich und dann steuerlich beraten.“
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Redaktion: AzetPR